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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

14. August 2017

Markenschutz beim Vertrieb von Paprikapaste „Acuka“

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2017, Az.: I-20 U 2/13

Beim Vertrieb von Paprikapaste unter dem Namen "Acuka" liegt keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffes vor, da er von einem Großteil der Kunden als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Paste wurde über türkische und deutsche Supermärkte vertrieben, sodass es bezüglich der Wortbedeutung von "Acuka" zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung kommt. Kunden ohne türkische Sprachkenntnisse verstehen den Begriff als Herkunftshinweis, Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen als Gattungsbegriff. In solchen Fällen ist Art. 12 lit. b) GMV anzuwenden, wenn der Begriff von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Benutzung des Begriffes "Acuka" darf daher nicht verboten werden.

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26. Juni 2017

Zum wettbewerblichen Leistungsschutz für patentgeschützte Erzeugnisse

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Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 197/15

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

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16. Mai 2017

Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Nachahmung einer Handtasche

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Urteil des LG Köln vom 04.10.2016, Az.: 33 O 61/15

Der Vertrieb einer nachgeahmten Tasche ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn bestimmte Merkmale des Erzeugnisses dazu dienen, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung hat der Hersteller des Originals, d. h. derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt und oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

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24. März 2017

Zur Herkunftstäuschung und Rufausbeutung von Rotationsrasierern

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Urteil des LG Köln vom 10.01.2017, Az.: 31 O 191/16

Eine betriebliche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis durch die Ausgestaltung des fraglichen Produkts den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Originalprodukt. Erhält ein Elektrorasierer mit Rotationskopf aber zusätzlich einen „Schutzkragen“ an der charakteristischen Verbindung zwischen Schereinheit und Körper, ist davon nicht auszugehen. Dagegen spricht auch der gänzlich abweichende Schriftzug auf dem Produkt. Ob die „Manschette“ nach dem Kauf demontiert werden kann und das Gerät dann eine Nachahmung darstellt, ist in der speziellen Kaufsituation nicht relevant. Eine Rufausbeutung scheidet daher aus.

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20. Januar 2017 Kommentar

Verletzt die Domain „severins-sylt.de“ die Namensrechte der Kirchengemeinde „St. Severin“?

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Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Registriert ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen, an dem ein anderer der Namensberechtigte ist, als Domainnamen, so genießt der Berechtigte grundsätzlich die Priorität der Registrierung mit der Folge, dass die Domain vom Nichtberechtigten freizugeben wäre. Doch wie verhält es sich, wenn der Name einer alteingesessenen Kirchengemeinde („St. Severin“) von einer unweit der dazugehörenden Kirche betriebenen Erholungsanlage („Severin*s Resort & Spa“) als Bestandteil für die Registrierung einer Domain verwendet wird? Die Lösung könnte grundsätzlich auch hier ganz einfach sein und sich wie eingangs erläutert darstellen. Allerdings gab es in dem Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, eine kleine Besonderheit. Denn anstelle des Wortes „Severin“ wurde als Domainname „Severins“ gewählt.

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13. September 2016

Schutzfähigkeit eines Zeichens, das aus kyrillischen Schriftzeichen besteht

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.07.2016, Az.: 6 U 143/15

Zwischen einer für Fleisch- und Wurstwaren eingetragenen, aus kyrillischen Schriftzeichen bestehenden Marke, die übersetzt „Schwiegermutter“ bedeutet, und einem Zeichen, das aus der Klagemarke und einem zusätzlichen kyrillischen Wort, das auf Deutsch „satt“ heißt, zusammengesetzt ist, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck des kombinierten Zeichens wird nicht durch das kyrillische Wort „Schwiegermutter“ geprägt, diesem Wort kommt außerdem keine selbständige kennzeichnende Stellung zu.

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02. September 2016

Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags führt zu dessen Unbestimmtheit

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Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 50/14

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

c) Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

d) Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmens-kennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

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18. August 2016

Sportschuh mit zwei Streifen: adidas geht erfolgreich gegen Unionsbildmarke eines Mitbewerbers vor

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Pressemitteilung Nr. 17/16 des EuGH zum Beschluss vom 17.02.2016, Az.: C-396/16 P

Zwischen der von adidas eingetragenen Bildmarke eines Schuhs mit den bekannten drei Streifen, welche seitlich im gleichmäßigen Abstand von unten links nach oben rechts aufgebracht sind und der Bildmarke eines Schuhs, die lediglich zwei seitliche Streifen zeigt, hierbei allerdings von unten links nach oben rechts führen, besteht trotz unterschiedlicher Anzahl und eines anderen Winkels der aufgebrachten Streifen Verwechslungsgefahr. Denn eine relevante Zuordnungsverwirrung setzt nicht zwingend Markenidentität voraus, Ähnlichkeit kann sich vielmehr auch durch den Gesamteindruck ergeben.

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19. Juli 2016

Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

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Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

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30. Juni 2016

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aufgrund von faktischer Unternehmenskontinuität

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Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 176/14

a) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.

b) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist.

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