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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Rotationsrasierer“

29. Juli 2019

Wettbewerbswidrige Nachahmung von Rasierern

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Urteil des OLG Köln vom 26.04.2019, Az.: 6 U 164/18

Die wettbewerbswidrige Nachahmung eines Produkts begründet Unterlassungs- und Annexansprüche. Der Vertrieb einer Nachahmung ist dann wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und sich die Nachahmung aufgrund besonderer Umstände als unlauter darstellt. Ersteres hat das OLG Köln im Falle eines Rotationskopfrasierers bejaht, da bestimmte Merkmale so lange kontinuierlich verwendet wurden, dass sich daraus ein Herkunftshinweis etabliert hat. Neben der gewählten Gestaltung und der konsequenten Verwendung spricht außerdem ein erheblicher Werbeaufwand für eine wettbewerbliche Eigenart. Ferner hat das Gericht eine Nachahmung, die geeignet ist, zu einer Herkunftstäuschung zu führen, bejaht. Da diese nach der Einschätzung des Gerichts auch vermeidbar war, liegen besondere unlautere Umstände vor, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen und dazu führen, dass der Vertrieb wettbewerbswidrig ist.

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24. März 2017

Zur Herkunftstäuschung und Rufausbeutung von Rotationsrasierern

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Urteil des LG Köln vom 10.01.2017, Az.: 31 O 191/16

Eine betriebliche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis durch die Ausgestaltung des fraglichen Produkts den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Originalprodukt. Erhält ein Elektrorasierer mit Rotationskopf aber zusätzlich einen „Schutzkragen“ an der charakteristischen Verbindung zwischen Schereinheit und Körper, ist davon nicht auszugehen. Dagegen spricht auch der gänzlich abweichende Schriftzug auf dem Produkt. Ob die „Manschette“ nach dem Kauf demontiert werden kann und das Gerät dann eine Nachahmung darstellt, ist in der speziellen Kaufsituation nicht relevant. Eine Rufausbeutung scheidet daher aus.

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