Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.12.2010, Az.: I-20 W 136/10
Ist der Werbende zur Beschreibung seiner Waren und Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs "Hapimag-Aktie" angewiesen, so ist diese derart zu gestalten, dass die herkunftshinweisende Funktion der betroffenen Marke nicht beeinträchtigt wird. Ist die Bezeichnung "Hapimag" dabei i.R.v. Google-Adword-Anzeigen als Suchwort hinterlegt und kann der Nutzer dabei weder auf Grund des Werbelinks noch auf Grund der begleitenden Werbebotschaft erkennen, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammen, so kommt dem Markeninhaber ein Verbietungsrecht zu.
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Orangefarbene Faserstifte mit weißen Streifen verletzen Farbmarke von STABILO; rote Faserstifte wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 25.11.2010, Az.: 6 U 157/09
Faserstifte, deren orangene Ummantelung an den Längskanten durch weiße Linien durchbrochen wird, verletzen die für Schreibgeräte eingetragene Farbmarke, die sich aus den Farben Orange und Weiß zusammensetzt. Stifte dieser Art sind derweil auch dann unzulässig, wenn sie im Grundton in Rot gehalten sind. Dies folgt aus der erheblichen Bekanntheit der STABILO-Stifte, die eine erhöhte wettbewerbliche Eigenart der Schreibgeräte bewirkt.
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Kugelform der „Rocher“-Praline kann herkunftsbestimmend sein
Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az.: I ZR 17/05
a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird. b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.„POWER BALL“ – Verantwortlichkeit eines Unternehmens von Suchmaschinenergebnissen
Urteil des BGH vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.Keine Irreführung bei unbekannten Kennzeichen
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.06.2010, Az.: 6 U 53/10
Im Gegensatz zu einer Verwechslungsgefahr im Markenrecht setzt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens (§ 5 II UWG) voraus, dass eine Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht. Eine solche ist jedoch nur bei einer gewissen Bekanntheit des betroffenen Kennzeichens des Mitbewerbers gegeben.Bekanntheitsschutz für „Red Bull“
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.11.2009, Az.: 3 U 201/08
Der Markenname "Bullenmeister", der für alkoholfreie "Power-Getränke" eingetragen wurde, verletzt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft in unlauterer Weise die deutsche Marke "Red Bull". Aufgrund der ähnlichkeitsbedingten Wiedererkennung der Silbe "Bull" ordne ein Verbraucher die Bezeichnung "Bullenmeister" leichtsam dem bekannten Markenprodukt "Red Bull" zu, wovon die weniger bekannte Marke ungerechtfertigt profitieren würde, so die Hamburger Richter. Das Gericht sah zwar keine typische Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen, jedoch müsse dem Bekanntheitsschutz der Marke "Red Bull" der Vorzug gewährt werden.
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Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht
Urteil des OLG Köln vom 15.01.2010, Az.: 6 U 131/09
Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
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Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
Keine selbstlose Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 30.12.2009 Az.: 25 W (pat) 76/05
Eine Werbeagentur handelt bösgläubig, wenn sie eine ausländische Marke im Inland in der Absicht registriert, Parallelimporteuren das Nutzen dieser Marke zu untersagen. Hier darf unterstellt werden, dass die Marke nicht als Teil einer Vorratsregistierung, sondern mit dem Grundgedanken des Weiterverkaufs an einzelne Dritte erworben wurde. Die Aussage der altruistischen Reservierung des Markennamens um den Wettbewerb zu fördern kommt nicht gegen die Vermutung an, dass mit der Registrierung wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.Wiederkehrender Bestandteil ohne kennzeichnende Wirkung
Urteil vom OLG Köln vom 20.05.2009, Az.: 6 U 195/08
Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.
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Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.
Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.