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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „WettbewerbsR“

05. September 2011

500 Millionen US-Dollar Strafe für Google

Google hat sich gegenüber dem US-Justizministerium wegen Begünstigung verbotener Werbung verpflichtet, eine Strafzahlung in Höhe von 500 Millionen US-Dollar zu tätigen. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, in den USA im Rahmen seiner AdWords-Werbung bereits seit 2003 verbotene Werbung für kanadische Arzneimittelversender bewusst zugelassen zu haben. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist der "United States Code: Title 21, § 331(a)", welcher es unter anderem verbietet, Medikamente in die Vereinigten Staaten einzuführen oder eine Einfuhr z.B. durch Werbung zu begünstigten, die keine US-behördliche Zulassung haben.
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16. August 2011

Werbung mit einer gesundheitlichen Wirkung nur bei wissenschaftlichem Nachweis

Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.07.2010, Az.: 4 U 12/04 Ein Apotheker warb mit einem Werbeflyer gegenüber anderen Apothekers für ein Nahrungsergänzungsmittel. Hierbei wurde der Eindruck vermittelt es gebe ein grundsätzliches Problem einer „Übersäuerung“ bzw. "Verschlackung" mit gravierenden Folgen. Diese Säure würde im Bindegewebe deponiert werden und zu einer "panzerartige Verhärtung" führen und damit zur "Orangenhaut" (Cellulite). Das Produkt des Apothekers schütze hiervor. Da diese Werbeaussage nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist, ist sie irreführend und damit unlauter. 
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10. August 2011

Imitationswerbung: „One 2 be“ oder „ck one“?

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09 Nähert man sich an den Namen, Produktaufmachung und Verpackung eines bekannten Parfums an, dann kann eine unzulässige Imitationswerbung im Sinne von § 6 II Nr. 6 UWG vorliegen, auch wenn die Annäherung markenrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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05. August 2011

Kein Preisaushang beim Tätowierer

Urteil des Hanseatischen OLG vom 04.05.2011, Az.: 5 U 207/10

Das OLG Hamburg entschied, dass ein Tätowierer nicht verpflichtet ist eine Preisliste auszuhängen. Ein Tatookünstler erbringt künstlerische Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAnGV, insoweit nicht lediglich standardisierte und einfache Tätowierleistungen erbracht werden. Der Begriff der künstlerischen Leistungen im Sinne des § 9 ABs. 8 Nr. 2 PAnGV ist, unabhängig vom Kunstbegriff anderer Rechtsgebiete, nach Sinn und Zweck des PAnGV auszulegen. Zum einen ist es entscheidend, ob die Leistung durch die Individualität des Leistungserbringers geprägt ist. Zum anderen ist es notwendig, dass die Leistung auf den individuellen Leistungsempfänger zugeschnitten wurde. In diesem Fall ist eine Pauschalierung der erbrachten Leistungen wenig praktikabel und eher lebensfremd.
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