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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Herkunftsangabe“

12. September 2014

Zur Herkunftstäuschung beim Verkauf von Frischmilch

Urteil des OLG Stuttgart vom 04.07.2013, Az.: 2 U 157/12

Der Vertrieb von Frischmilch unter dem Namen einer deutschen Region ist eine Irreführung wegen geographischer Herkunftstäuschung, wenn die Milch zwar größtenteils von ebendieser Region stammt, nicht aber dort abgefüllt wird. Der Durchschnittsverbraucher geht bei einer solchen Produktbezeichnung von einer gewissen Nähe zum Erzeugnis aus. Gerade bei Produkten, deren geographische Herkunft die Kaufentscheidung beeinflussen können, ist eine Täuschung über diese wettbewerbswidrig. Es ändert die Bewertung insbesondere nicht, dass der Milchhersteller Inhaber einer Marke mit Namen der betreffenden Region ist. Obwohl die Region ein eingetragener Markenname ist, so verliert sie dennoch nicht ihre Bedeutung als geographische Angabe.

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21. Dezember 2010

Kugelform der „Rocher“-Praline kann herkunftsbestimmend sein

Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az.: I ZR 17/05

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird. b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.
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23. November 2009

„Himalaya-Salz“ nur aus dem Himalaya

Presseinformation des LG Braunschweig vom 16.11.2009 Az.: 9 O 1286/09

Eine irreführende Produktbezeichnung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie handelsüblich ist. Auch wenn der Ursprungsort des Produkts relativ gesehen nahe an dem im Namen enthaltenen Ort liegt, wird doch dadurch der Verbraucher unzulässig über den Ursprung getäuscht. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers sich einfach zu informieren reicht nicht aus um die Täuschung zu vermeiden.
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11. August 2009

Vierlinden – eine geographische Herkunftsangabe

Beschluss des BGH vom 20.05.2009, Az.: I ZB 107/08 Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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