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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Urteile“

06. März 2018

Ärzte und Apotheker dürfen nur 1-Euro-Geschenke annehmen

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Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 22.02.2018, Az.: 2 U 39/17

Das Verbot der Entgegennnahme von Werbegeschenken nach § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) gilt auch für Ärzte und Apotheker. Da stets davon auszugehen ist, dass man sich für Zuwendungen erkenntlich zeigt, Ärzte sowie Apotheker bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Werbegeschenke jedoch nicht unsachlich beeinflusst werden sollen, sind auch gegenüber diesen Berufsgruppen lediglich Geschenke von bis zu einem Euro zulässig. Werden hingegen von Pharmaunternehmen Koffer mit Erkältungsarznei im Wert von 27,47 € an Apotheker versandt, stellt dies einen Verstoß gegen diese Vorschrift dar.

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06. März 2018

Widerrufsbelehrung darf keinen zum Muster-Widerrufsformular verschiedenen Adressaten aufweisen

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Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17

Geht aus einer Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, an wen ein etwaiger Widerruf zu richten ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Derart widersprüchliche Informationen liegen insbesondere dann vor, wenn in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular zwei verschiedene Adressaten genannt werden.

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02. März 2018

Metatag kann Inlandsbezug einer Markenbenutzung begründen

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Urteil des BGH vom 09.11.2017, Az.: I ZR 134/16

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

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01. März 2018

Verbraucherzentrale steht Beseitigungsanspruch gegen Verwender unwirksamer AGB zu

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Urteil des BGH vom 14.12.2017, Az.: I ZR 184/15

a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.

b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.

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26. Februar 2018

Unitymedia darf Kunden-Router für flächendeckendes WLAN-Netz nutzen

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Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 02.02.2018, Az.: 6 U 85/17

Der Internetanbieter Unitymedia darf die Router, die das Unternehmen seinen Kunden zur Verfügung stellt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals nutzen. Die dafür notwendige Aufschaltung eines zusätzlichen Signals auf die Router der Kunden stellt laut dem OLG Köln keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar. Gegenüber dieser geringen Belästigung überwiegt das berechtigte Interesse des Anbieters, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn für die Kunden jederzeit die Möglichkeit besteht, gegen diese Praxis Widerspruch einzulegen (sog. Opt-Out).

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23. Februar 2018

Keine gesteigerten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software auf Datenträgern

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Urteil des LG Hamburg vom 09.11.2017, Az.: 327 O 301/17

Bietet ein Verkäufer gebrauchte Softwareprodukte in Form von Originaldatenträgern zum Verkauf an, so treffen ihn keine erweiterten Informationspflichten gegenüber dem Käufer. Das LG Hamburg gab in diesem Zusammenhang einem Softwareanbieter Recht, der bei eBay ein gebrauchtes Microsoft Office-Datenpaket als Originaldatenträger angeboten hatte. Ein Mitbewerber hatte sich gegen dieses Vorgehen mit der Begründung gewandt, dass das Angebot gemäß §§ 5a, 5 UWG irreführend sei, da dem Kaufinteressenten wesentliche Informationen zu Nutzungsbestimmungen bezüglich der Software vorenthalten worden seien. Da es sich bei der Software allerdings um einen original Microsoft Datenträger handelte, benötigte der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts keine weiteren Informationen über die im Angebot enthaltenen Angaben hinaus. Der Sachverhalt sei nicht zu vergleichen mit Fällen, in welchen der Verkauf reiner Produktschlüssel vorlag.

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20. Februar 2018

LIDL-Werbung mit Olympischen Ringen aus Grillpatties zulässig

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Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

Eine Werbung für Grillprodukte, die die Supermarktkette LIDL kurz vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die betroffene Prospekt- und Internetwerbung zeigte eine Abbildung von „Grillpatties“ für insgesamt fünf Hamburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem Holzkohlegrill angeordnet waren. Der Deutsche Olympische Sportbund sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und klagte auf Unterlassung. Da in der Werbung jedoch nicht das olympische Emblem selbst verwendet wurde, sondern lediglich ein Emblem, das auf die Anordnung der Olympischen Ringe anspiele, habe keine unlautere Wertschätzung der Olympischen Spiele stattgefunden, womit die beanstandete Werbung zulässig war.

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19. Februar 2018

Anforderungen für Abgabe eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG

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Urteil des BGH vom 18.10.2017, Az.: I ZR 84/16

a) Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.

b) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

c) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

d) Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

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19. Februar 2018

Preiserhöhungen dürfen in Kundenanschreiben nicht beschönigt werden

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Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2018, Az.: 312 O 514/16

Änderungen der Vertragsbedingungen von Stromlieferverträgen müssen dem Kunden eindeutig mitgeteilt werden. Im streitigen Anschreiben erfolgte die Mitteilung über eine Preiserhöhung im dritten Absatz eines Fließtextes unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Dass eine Preiserhöhung bevorsteht, wird aus diesem Schreiben nicht deutlich. Ganz im Gegenteil: Sie wird mit beschönigenden Formulierungen verschleiert. Die Mitteilung wird dadurch nicht nur intransparent, sondern sogar irreführend, da der Kunde auch bei vollständigem Durchlesen genau hinsehen muss, um den Inhalt richtig zu erfassen.

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