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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Weinrecht“

09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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12. Juni 2018

Fantasiebezeichnungen für Weine nicht genehmigungsbedürftig

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Urteil des VG Trier vom 01.02.2018, Az.: 2 K 12306/17.TR

Ein Winzer darf die Fantasiebezeichnungen „K.B.“, „Sankt Paul“ und „S.P.“ für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedarf. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind weder Namen bestimmter geografischer Einheiten, noch werden sie von einem durchschnittlichen Verbraucher als geographische Ortsangaben verstanden, womit sie auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 Abs. 3 S. 1 WeinG sind. Die Verwendung von Fantasiebezeichnungen in dieser streitgegenständlichen Form führen den Verbraucher nicht in die Irre.

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21. Oktober 2015

Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett eines deutschen Weines zulässig

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Urteil des OVG Koblenz vom 10.09.2015, Az.: 8 A 10345/15.OVG

Das Wort "Superior", das in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt ist, stellt auf dem Etikett eines deutschen Weines keine widerrechtliche Aneignung des geschützten traditionellen Begriffes dar, wenn dieser für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwendet wird und das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet ist. Die Angabe "Superior" in deutscher Sprache auf dem Etikett ist auch keine falsche oder irreführende Angabe, da für einen durchschnittlich informierten Verbraucher keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

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