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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“

18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

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BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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17. August 2018

Verstoß gegen Datenschutz durch Nutzung von Kontaktdaten zur Kundenakquise

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Urteil des VG Saarlouis vom 09.03.2018, Az.: 1 K 257/17

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten von inhabergeführten Einzelarztzahnarztpraxen verstößt gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, wenn diese Daten zur telefonischen Werbeansprache verwendet werden und weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in die Telefonwerbung vorliegt oder ein sonstiges Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht. Ein im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätiges Unternehmen hatte zum Zwecke der Kundenakquise Kontaktdaten potentieller Kunden aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entnommen, in einer Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken gespeichert und die so erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe genutzt, was gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und - soweit Einzelzahnärzte betroffen seien - auch gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG a. F. (heute §§ 22 ff. BDSG) verstößt.

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14. Mai 2018

Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugsdatum möglich

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Urteil des OLG München vom 18.01.2018, Az.: 29 U 757/17

Die Formulierung, es bestehe ein Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge für den Fall eines Umzugs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ab Umzugstermin stellt keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Angabe enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers, sondern gibt die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 46 Abs. 8 TKG zutreffend wieder. Demnach steht dem Verbraucher ein Kündigungsrecht bei einem Umzug zu, falls der Telekommunikationsdienst am neuen Wohnort nicht verfügbar ist. Diesbezüglich beginnt die dreimonatige Kündigungsfrist erst ab dem tatsächlichen Umzug. Der Verbraucher wird durch den Hinweis auf dieses Kündigungsrecht nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Umzugskündigungserklärung abzugeben – denn eine solche ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.

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23. Februar 2018

Irreführende Werbung mit „das beste Netz“

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Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Eine Werbeanzeige mit „das beste Netz“ unter Berufung auf einen Testsieg kann den Eindruck vermitteln, dass der werbende Telekommunikationsanbieter über ein eigenes Netz verfügt, dessen Qualität das eines anderen Anbieters, der zum Vergleich in der Werbeanzeige genannt wird, übertrifft. Nutzt der Werbende allerdings im Wesentlichen die Netze anderer Anbieter, so ist darin eine Irreführung zu sehen. Ebenso ist die Berufung auf einen Testsieg mit einer Aussage, die der Test so nicht festgestellt hat, unzulässig. Da für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung ausschlaggebend ist, dass diese nicht irreführend ist, liegt in der Nutzung der Marke des Konkurrenzanbieters auch eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marken vor.

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12. Januar 2018

1&1 und das beste Netz

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Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2017, Az.: 3 U 253/16

Bewirbt ein Telekommunikationsanbieter ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem bestimmten Preis, so weckt dies beim Verbraucher erst mal keine besonderen Erwartungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Werbung unmittelbar vorangestellt wird, dass der Anbieter das beste Netz habe und bei einem Festnetztest durch die Nutzung eines bestimmten Routers als Testsieger hervorgegangen ist. Denn dann geht der Verkehr gerade davon aus, dass bei Abschluss des beworbenen Tarifs auch die getestete Qualität erreicht werde. Ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, weil dafür der bestimmte Router noch hinzugebucht werden müsse, so stellt dies eine Irreführung dar.

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26. Juli 2017

Individuelle Kundenberatung nach Vertragsende?

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Urteil des OLG Köln vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung kann gem. §§ 305 ff. BGB überprüft werden. Bezieht sich die Einwilligung auf Werbung, muss der Verbraucher über die konkreten Maßnahmen im Bilde sein sowie seine Erklärung „in Kenntnis der Sachlage“ abgeben. Sofern sich das Telekommunkationsunternehmen vorbehält, die Kundendaten noch nach Vertragsende „zur individuellen Kundenberatung“ zu verwenden, ist die Einwilligungsklausel unwirksam. Denn wie nach Beendigung des Vertrages eine „Kunden“-Beratung stattfinden soll, erschließt sich dem Verbraucher nicht.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

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Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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25. November 2016

Eintrag ins Branchenverzeichnis nach Vertragsschluss am Telefon

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Urteil des AG Aachen vom 26.07.2016, Az.: 113 C 8/16

Für eine wirksame Einbeziehung von AGB während eines Vertragsschlusses am Telefon ist im kaufmännischen Verkehr der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB ausreichend, sofern die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht. Selbst wenn der Vertrag in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise mittels eines „cold calls“ zustande gekommen ist, ist der Vertrag nicht gem. §§ 134, 138 BGB unwirksam; einerseits ordnet das UWG eine solche Rechtsfolge - Nichtigkeit der unter Verstoß hiergegen zustande gekommenen Verträge - nicht an und andererseits verstößt dieses Verhalten, zumindest im kaufmännischen Verkehr, nicht in einer derartigen Art und Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung geboten wäre.

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