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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Zahnarzt“

25. April 2019

Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf einem Internetportal?

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Urteil des LG München vom 16.04.2019, Az: 33 O 6880/18

Ein Arzt kann von einem Internetbewertungsportal nicht verlangen, dass positive Bewertungen, die als nicht valide eingestuft und deshalb gelöscht wurden, wieder veröffentlicht werden. Ein Grund hierfür ist das große Interesse der Allgemeinheit an der Glaubwürdigkeit von Bewertungen im Internet, da diese die Wahl des Arztes stark beeinflussen. Außerdem kann sich ein Arzt insbesondere nicht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zudem kommen auch keine Schadensersatzansprüche in Betracht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb wird zwar von § 823 Abs. 1 BGB erfasst, es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an der Betriebsbezogenheit und einer relevanten Schädigung.

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17. August 2018

Verstoß gegen Datenschutz durch Nutzung von Kontaktdaten zur Kundenakquise

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Urteil des VG Saarlouis vom 09.03.2018, Az.: 1 K 257/17

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten von inhabergeführten Einzelarztzahnarztpraxen verstößt gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, wenn diese Daten zur telefonischen Werbeansprache verwendet werden und weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in die Telefonwerbung vorliegt oder ein sonstiges Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht. Ein im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätiges Unternehmen hatte zum Zwecke der Kundenakquise Kontaktdaten potentieller Kunden aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entnommen, in einer Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken gespeichert und die so erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe genutzt, was gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und - soweit Einzelzahnärzte betroffen seien - auch gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG a. F. (heute §§ 22 ff. BDSG) verstößt.

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28. Mai 2018

Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden

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Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17

Die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“ stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn in der Praxis keine Möglichkeit zu einer stationären Aufnahme besteht. Nach Ansicht des OLG Hamm erwartet der Verbraucher, dass die medizinische Versorgung in einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der Wortteil „Klinik“ sei bestimmend im Wort „Praxisklinik“ und erwecke den Eindruck, der Zahnarzt betreibe eine Klinik. Da der Begriff „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ verstanden wird, assoziiert der Verbraucher damit die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden stationären Behandlung. Folglich präsentiert sich eine als „Praxisklinik“ bezeichnete Praxis für den Verbraucher als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und als erwägenswerte Alternative zu einer Zahnklinik.

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30. November 2016

Zahnarzt darf Bleaching und Zahnreinigung nicht zu Festpreis anbieten

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016, Az.: 6 U 136/15

Bietet ein Zahnarzt Bleaching und professionelle Zahnreinigung zu einer im Vorhinein festgelegten Pauschale an, so verstößt er mit diesem Vorgehen gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Vorschriften der Gebührenordnung sehen vor, dass bei der Festlegung der Gebühr für sogenannte Verlangensleistungen insbesondere die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der jeweiligen Leistung berücksichtigt werden müssen. Dem Zahnarzt kommt bei der Preisbestimmung ein billiges Ermessen zu, dieses setzt jedoch gerade eine Einzelfallprüfung voraus.

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02. März 2011

Zweite Zahnarztmeinung über Internetplattform

Urteil des BGH vom 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08 Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
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