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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

04. Mai 2016

Die Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Veggie-Käse“ ist unzulässig

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Urteil des LG Trier vom 24.03.2016, Az.: 7 HK O 58/15

Laut Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen bestimmte Begriffe und Bezeichnungen nur dann für die Vermarktung eines Erzeugnisses benutzt werden, wenn dieses den entsprechenden Anforderungen der Verordnung genügt. Demgemäß darf das Wort „Käse“ ausschließlich für Milcherzeugnisse genutzt werden. Insofern ist die Kennzeichnung eines Lebensmittels, bei dem die Milchbestandteile durch einen anderen Stoff ersetzt wurden, als „Käse“ unzulässig. An dieser Beurteilung ändern auch beschreibende Zusätze wie „Veggie“ oder „Pflanzen-Käse“ nichts.

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04. Mai 2016 Top-Urteil

Fernabsatzverträge können grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden

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Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

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29. April 2016

Unzulässige Bewerbung von Nestlés „Alete MilchMinis Schoko“ mit gesundheitsbezogenen Angaben

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 337/15

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sind alle Angaben, die zwischen einem Lebensmittel selbst oder einzelnen Bestandteilen eines Lebensmittels und der Gesundheit einen Zusammenhang suggerieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Zusammenhang dahingehend verstanden werden kann, dass durch den Verzehr eines solchen Lebensmittels die Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt wird.

Die Bewerbung des Nestlé Produkts „Alete MilchMinis Schoko“ für Kleinkinder ab dem 8. Monat mit den Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ ist unzulässig, da ein solcher Gesundheitsbezug auf Grundlage der HCVO zwar erlaubt ist, diese Zulassung aber nur für Kinder zwischen dem 3. und 18. Lebensjahr gilt. Die Bewerbung mit „Calcium für starke Knochen“ ist hingegen grundsätzlich unzulässig, da eine solche Wechselwirkung in der Verordnung nicht aufgeführt ist. Zudem muss der Hersteller bei der Bewerbung mit (zugelassenen) gesundheitsbezogenen Angaben darauf hinweisen, dass der Verzehr seines Produkts kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist.

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28. April 2016

An beschränkte Unterlassungserklärung sind hohe Anforderungen zu stellen

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Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.12.2015, Az.: 2 W 46/15

Eine Unterlassungserklärung kann zwar grundsätzlich mit Einschränkungen versehen werden, in diesem Fall entfällt die Wiederholungsgefahr jedoch nie vollständig, sie wird vielmehr ebenfalls beschränkt. Das Unterlassungsversprechen kann dennoch als ernsthaft angesehen werden, wenn die Beschränkung auf einem berechtigten Interesse beruht. Die Einschränkung muss sich ferner auf einen Teil der Unterwerfungserklärung beziehen, der sicher und klar abgegrenzt werden kann, um spätere Zweifel bei der Auslegung auszuräumen.

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28. April 2016

Formulierung „Grundsätzlich“ in Versicherungswerbung zulässig

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OLG Bamberg vom 23.09.2015, Az.: 3 U 77/15

Die Werbeaussage eines Versicherungsunternehmens, dass in Schadensfällen bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich 85 Prozent der Kosten geleistet würden, stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Diese verstehen die Aussage im Zusammenhang mit dem davor erteilten Hinweis, dass die Leistung je nach dem Grad des Verschuldens gekürzt oder gestrichen werden kann, dahingehend, dass es sich eben um einen Grundsatz handelt, von welchem es Ausnahmen geben kann. Selbst wenn der durchschnittlich verständige Verbraucher die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ im Sinne von „ausnahmslos“ oder „immer“ auffassen würde, wäre die so verstandene Werbung für den Verbraucher nicht nachteilig, da dann im Gegensatz zur gesetzlichen Verpflichtung stets 85 Prozent geschuldet wären.

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26. April 2016

Energieeinsparverordnung gilt auch für Immobilienmakler

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Urteil des LG Traunstein vom 12.02.2016, Az.: 1 HKO 3385/15

Die nach § 16 a EnEV vorgeschriebene Pflicht zur Angabe eines Energiebedarfsausweises bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien umfasst neben Verkäufer und Vermieter auch den Makler der jeweiligen Immobilie. Zwar fehlt die explizite Nennung des Immobilienmaklers in der Aufzählung des § 16 a EnEV, die Anwendbarkeit ergibt sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der umzusetzenden EU-Richtlinie, welche einzig auf eine Verpflichtung zur Angabe in der jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeige abstellt, ohne einen bestimmten Personenkreis explizit von dieser Verpflichtung ein- oder auszuschließen.

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26. April 2016

Zur Abgrenzung von unlauterer progressiver Kundenwerbung

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.01.2016, Az. 6 W 7/16

Die Anwerbung neuer Vertriebspartner mittels eines Vergütungsplans ist nur solange als zulässiger Strukturvertrieb anzusehen, soweit der Prozess nach der Gesamtbetrachtung in erster Linie einer Steigerung des Warenverkaufs dient. In Abgrenzung dazu ist ein unzulässiges System der progressiven Kundenwerbung („Schneeballsystem“) stets dann anzunehmen, wenn die Mechaniken des Vergütungssystems hauptsächlich darauf abzielen neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden, indem den Teilnehmern besondere Vorteile versprochen werden, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen.

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25. April 2016

Kontaktformular muss Informationen zur Speicherung personenbezogener Daten beinhalten

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Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15

Stellt ein Diensteanbieter ein Kontaktformular zur Verfügung, so muss er den Nutzer auf die Speicherung der anzugebenen personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Speicherung auch dann hinweisen, wenn sich der Verbraucher unter Umständen aufgrund der Art und Weise der Datenerhebung selbst erschließen könnte, welche Daten wofür verwendet werden. Erfolgt in einem solchen Fall allerdings keine Datenschutzerklärung seitens des Anbieters, so handelt dieser wettbewerbswidrig.

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15. April 2016

Drosselung bei „unbegrenztem Datenvolumen“ nicht zulässig

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Urteil des LG Potsdam vom 14.01.2016, Az.: 2 O 148/14

Wird ein Mobilfunktarif mit der Leistungsbeschreibung „Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“ beworben, so ist eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit auch dann unzulässig, wenn die Internetverbindung nach Erreichen der vereinbarten Verbrauchsgrenze immer noch mittels einer deutlich reduzierten Datenrate hergestellt werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff des „unbegrenzten Datenvolumens“ die dauerhafte Möglichkeit der Internetnutzung mittels einer zumutbaren Datenaustauschgeschwindigkeit. Gemessen am heute üblichen Nutzungsverhalten des mobilen Internets kommt die Reduzierung der Übertragungsrate in den Kilobit-Bereich dabei einer unzulässigen Nichtleistung seitens des Telekommunikationsunternehmens gleich.

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14. April 2016

Küchenwerbung muss genaue Gerätebezeichnung enthalten

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Urteil des LG Würzburg vom 17.12.2015, Az.: 1 HKO 1781/15

Bei einer Prospektwerbung für eine Einbauküche handelt es sich nicht nur um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung, wenn der Verbraucher durch die mitgeteilten Angaben der Anzeige in die Lage versetzt wird, eine geschäftliche Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Ware treffen zu können. Die Anzeige muss folglich alle relevanten Tatsachen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers enthalten. Darunter fallen neben Preis und Warenmerkmalen auch die genauen Produktbezeichnungen der enthaltenen Elektrogeräte, da es dem Verbraucher gerade bei Küchenkäufen auf eine qualitative Einordnung der verwendeten Geräte, sowie eine Vergleichsmöglichkeit mit Konkurrenzangeboten ankommt.

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