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Urteil_Bundesgerichtshof

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29. April 2016

Unzulässige Bewerbung von Nestlés „Alete MilchMinis Schoko“ mit gesundheitsbezogenen Angaben

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 337/15

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sind alle Angaben, die zwischen einem Lebensmittel selbst oder einzelnen Bestandteilen eines Lebensmittels und der Gesundheit einen Zusammenhang suggerieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Zusammenhang dahingehend verstanden werden kann, dass durch den Verzehr eines solchen Lebensmittels die Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt wird.

Die Bewerbung des Nestlé Produkts „Alete MilchMinis Schoko“ für Kleinkinder ab dem 8. Monat mit den Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ ist unzulässig, da ein solcher Gesundheitsbezug auf Grundlage der HCVO zwar erlaubt ist, diese Zulassung aber nur für Kinder zwischen dem 3. und 18. Lebensjahr gilt. Die Bewerbung mit „Calcium für starke Knochen“ ist hingegen grundsätzlich unzulässig, da eine solche Wechselwirkung in der Verordnung nicht aufgeführt ist. Zudem muss der Hersteller bei der Bewerbung mit (zugelassenen) gesundheitsbezogenen Angaben darauf hinweisen, dass der Verzehr seines Produkts kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist.

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