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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Kartellrecht“

01. September 2015

Einflussnahme auf Preispolitik eines Händlers unzulässig

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Urteil des KG Berlin vom 02.02.2012, Az.: 2 U 2/06 Kart

Ein Warenlieferant darf nach deutschem Kartellrecht keinen Einfluss auf einen Weiterverkäufer nehmen, indem er mit einer Einstellung der Belieferung droht, wenn dieser die gelieferten Waren weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Druckausübung muss dabei nicht zwingend mit der Verhängung von Sanktionen, wie der künftigen Nichtbelieferung, gedroht werden. Es genügt bereits, wenn der Lieferant mit dem Händler ein Gespräch über dessen Preisgestaltung aufnimmt, welches dem Weiterverkäufer verdeutlicht unter Beobachtung zu stehen und im Falle der Beibehaltung seiner Preispolitik mögliche Konsequenzen zumindest offen lässt.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

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Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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12. Mai 2015

Bestpreisklauseln von HRS sind unzulässig

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Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015, Az.: VI - Kart 1/14 (V)

Die zwischen dem Hotelbuchungsportal HRS und ihren Hotelpartnern vertraglich vereinbarte „Bestpreisklausel“ ist kartellrechtswidrig. Die Klausel führt zu einer Einschränkung des Wettbewerbs, da Hotelunternehmen ihre Zimmerpreise und sonstige Konditionen gegenüber anderen Vermittlern und ihren Hotelkunden nicht frei festlegen können. Des Weiteren wird anderen Hotelportalen der wirtschaftliche Anreiz genommen, den Vertragspartnern von HRS niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Zimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Dadurch erschwert die Klausel den Markteintritt neuer Hotelportale, da diese keine Möglichkeit haben, die Zimmer zu niedrigeren Preisen anzubieten.

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27. Oktober 2014

Selektives Vertriebssystem für Fahrradträger ist zulässig

Urteil des LG Bamberg vom 05.08.2014, Az.: 1 HK O 31/13

Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.

Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.

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29. April 2014

Bundeskartellamt: ASICS-Vertriebssystem beeinträchtigt den fairen Wettbewerb

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 28.04.2014 Nach einer vorläufigen Prüfung kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass das selektive Vertriebssystem von ASICS Deutschland, welches lediglich autorisierten Händlern ermöglicht, Sportschuhe an Endkunden zu verkaufen, zu große Beschränkungen enthalte. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass ein Hersteller Qualitätsanforderungen an seine Händler stellt, doch geht ASICS deutlich weiter: So wird Händlern der Onlineverkauf via eBay oder Amazon und auch die Unterstützung von Preissuchmaschinen gänzlich untersagt. Darin sieht das Amt gar eine unzulässige Kernbeschränkung.
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21. November 2013

Ausschluss des Verkaufs bei eBay und Amazon ist unzulässig

Urteil des LG Kiel vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13.Kart Es ist Herstellern von Elektronikartikeln nicht erlaubt, Großhändlern Partnervereinbarungen aufzuerlegen, die den Artikelvertrieb bei eBay oder Amazon verbieten, denn dadurch wird die Kundenwahl beeinträchtigt und es liegt eine Beschränkung des "Intra-brand-Wettbewerbs" vor. Eine solche Vereinbarungen benachteiligt kleinere Händler, die auf die kostengünstige und risikoarme Variante eines Vertriebs über eBay oder Amazon bauen. Eine Vereinbarung kann nur aufgrund nachweisbarer Sicherheitsbeschränkungen erfolgen.
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18. November 2013

AGB-Klausel von SAP behindert unzulässig Verkäufer von Gebrauchtsoftware

Urteil des LG Hamburg vom 25.10.2013, Az.: 315 O 449/12 Eine AGB-Klausel, die den Weiterverkauf gebrauchter Software lediglich mit Zustimmung des Software-Herstellers zulässt, ist wegen Verstoßes gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz in § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69 c Nr. 3, S. 2 UrhG abweicht. Eine weitere Klausel, wonach jede weitere Nutzung der Software beim Software-Hersteller anzuzeigen sei, sah das Gericht als Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG, da sie den Zweck habe, den Vertrieb gebrauchter Software zu behindern und zu erschweren. Vorliegend war der Software-Händler susensoftware wegen der AGB-Klauseln gegen SAP vorgegangen.
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30. September 2013

CEPS-Pipeline

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 92/11 a) Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen. b) Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird.
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04. September 2013 Top-Urteil

Empfindliche Niederlage für Apple: Wegen illegaler Preisabsprachen bei eBooks von US-Gericht verurteilt

© Roger Costa Morera
Urteil des U.S. District Court, Southern District vom 10.07.2013, Az.: 12 Civ. 2826 (DLC)

Ein wochenlanger Prozess endete kürzlich für den Elektronik-Riesen bitter: Eine New Yorker Richterin sah es als erwiesen an, dass Apple im Jahr 2010 wettbewerbswidrige Absprachen organisierte, die dazu führten, dass die Preise für eBooks zu Lasten der Kunden in die Höhe schnellten. Während das Justizministerium einen „Sieg für Millionen Verbraucher“ feiert, beharrt Apple weiter darauf, „nichts Unrechtes getan“ zu haben, und will in Berufung gehen. Sollte das Urteil dennoch rechtskräftig werden, kommen empfindliche Strafen auf Apple zu.

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04. Juni 2013

Absprachen über Stundensätze zwischen Versicherungen und Kfz-Werkstätten

Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Az.: C-32/11 Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Absprachen über die Vergütung von Stundensätzen zwischen Versicherungen und Kfz-Werkstätten gemäß Art. 101 AEUV kartellrechtswidrig sein können. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Vereinbarungen als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, sofern sich nach dem Inhalt und dem Ziel dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind.
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