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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „UVP-Preise“

01. September 2015

Einflussnahme auf Preispolitik eines Händlers unzulässig

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Urteil des KG Berlin vom 02.02.2012, Az.: 2 U 2/06 Kart

Ein Warenlieferant darf nach deutschem Kartellrecht keinen Einfluss auf einen Weiterverkäufer nehmen, indem er mit einer Einstellung der Belieferung droht, wenn dieser die gelieferten Waren weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Druckausübung muss dabei nicht zwingend mit der Verhängung von Sanktionen, wie der künftigen Nichtbelieferung, gedroht werden. Es genügt bereits, wenn der Lieferant mit dem Händler ein Gespräch über dessen Preisgestaltung aufnimmt, welches dem Weiterverkäufer verdeutlicht unter Beobachtung zu stehen und im Falle der Beibehaltung seiner Preispolitik mögliche Konsequenzen zumindest offen lässt.

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16. März 2015

Amazon-Händler haftet für veraltete UVP-Angaben durch Amazon

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Urteil des OLG Köln vom 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13

Die zulässige Bewerbung von Produkten mit unverbindlichen Preisempfehlungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Empfehlung vom Hersteller tatsächlich vorliegt. Das Werbeangebot ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn das Produkt in den allgemeinen Preislisten des Herstellers bereits nicht mehr aufgeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Produkt auch ohne eine offizielle Listung durch Einzelanfragen beim Hersteller weiterhin verfügbar ist.

Ein Händler, der sich zum Vertrieb seiner Produkte einer Verkaufsplattform wie z.B. Amazon bedient, haftet selbst dann für falsche UVP-Angaben, auch wenn er keinen direkten Einfluss auf die dahingehende konkrete Gestaltung des Verkaufsangebotes durch den Plattformbetreiber nehmen kann.

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08. Januar 2015

Amazon haftet bei fehlerhaften UVP-Preisen in seinen Angeboten

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Urteil des LG Köln vom 02.10.2014, Az.: 81 O 74/14

Die Angabe einer falsche unverbindlichen Preisempfehlung bei Angebot eines Produkts ist geeignet, Verbraucher über die Preiswürdigkeit des Angebots in die Irre zu führen, da dessen Angabe gerade das eigene Angebot als besonders günstig darzustellen bezweckt. Dies gilt selbst dann, wenn Amazon über 10 Millionen Produkte anbietet. Dabei reicht es nicht aus, sich auf Angaben Dritter zu verlassen, selbst wenn diese die Richtigkeit ihrer Angaben vertraglich bestätigt haben.

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