Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Widerrechtliche Nutzung von Karten
Im Internet veröffentlichte Karten, die umfangreich zugänglich sind, aktualisiert werden sowie jeweils mit einem Copyright-Hinweis versehen sind, sind urheberschutzfähige Werke. Zur gewerblichen Nutzung werden Kartenausschnitte branchenüblich mit Lizenzen vermarktet. Ein gewerblicher Nutzer muss substantiiert vortragen können, von welcher Website er die von ihm genutzten Karten entnommen haben will. Dabei werden diese widerrechtlich verwendet, wenn sie für Verwendungen zuvor notwendigerweise nicht autorisiert worden sind.
Zulässigkeit von „internetbasierten“ Videorekordern
Das Angebot eines "internetbasierten" Videorekorders kann Leistungsschutzrechte, die den Rundfunkunternehmen nach dem Urhebergesetz zustehen, verletzen. Dies ist in der Regel unzulässig, denn entweder greift die Abspeicherung im Auftrag des Kunden in das Recht des Rundfunkunternehmens ein, Sendungen aufzunehmen, oder verletzt im vollständig automatisierten Verfahren durch die Weiterleitung an mehrere Kunden das Recht des Rundfunkunternehmens, die Sendungen weiterzusenden.
Werbung mit ausländischen akademischen Graden
Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.
„www.hartplatzhelden.de“
Die Vermarktung von Fussballspielszenen aus der Amateurliga im Internet durch einen privaten Betreiber stellt eine unlautere Nachahmung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn eine wirtschaftliche Vermarktung der Spielszenen steht grundsätzlich nur der spielleitenden Stelle zu, wobei es irrelevant ist, wenn diese ein gemeinnütziger Verein ist.
www.prädikatsanwälte.de
Unter den Begriff des Prädikatsanwalts kann nur eine kleine Gruppe von Rechtsanwälten gefasst werden, die ein überdurchschnittliches Examen abgeleistet haben, also angeblich "Spitzenjuristen" sind. Ein Anwalt mit lediglich dem "kleinen Prädikat" kann, angesichts der hohen Quote derer, die dieses erwerben und dem Umstand, dass ein solches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird, nicht als Prädikatsanwalt bezeichnet werden. Andernfalls wäre diese Bezeichnung eine irreführende Werbung und damit wettbewerbswidrig.
Zur Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter
1. Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen des Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern...
Erstellte Internetpräsentation als Referenzseite
Wird in einem Internet-System-Vertrag vereinbart, dass die zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite für den Ersteller dient und wegen dem Werbecharakter der fraglichen Internetseite die Erstellung besonders günstig ist, liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn tatsächlich der teurere Normaltarif verlangt wird.
Multi-state-Wettbewerbshandlungen
Ausländische Presseverlautbarungen über Patentverletzungsprozesse weisen ausreichenden Inlandsbezug schon deshalb auf, weil die Wettbewerbsbeziehungen des Betroffenen am Marktort beeinträchtigt sind. Insbesondere sind solche Pressemitteilungen weder ihrem Inhalt noch ihrer Verwendung nach nur für einen Markt bestimmt, sondern betreffen als Multi-state-Wettbewerbshandlungen mehrere Marktorte nebeneinander, haben vielmehr unbegrenzte Reichweite.