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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

14. Februar 2017

50%-Rabattaktionen von Taxi-Vermittlungsdienst stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2016, Az.: 315 O 423/15

Ein Vermittlungsdienst für Taxidienstleistungen verstößt mit 50%-Rabattaktionen nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG und der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG. Dies wäre dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschritten würden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist jedoch nicht ersichtlich, da das Taxiunternehmen denselben ungekürzten Betrag erhält, den es auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Allein der Vermittlungsdienst zahlt bei der Teilnahme der Aktion die Hälfte der angefallenen tariflichen Beförderungskosten. Somit wird keine Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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01. Dezember 2016

Handelsrechtliche Offenlegungspflichten sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

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Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16

Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.

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25. November 2016

Bei Spam reicht eine Unterlassungserklärung mit einem geringen Vertragsstrafeversprechen

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Urteil des LG Detmold vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16

Grundsätzlich stellt die Übersendung von unaufgeforderten Werbe-Emails einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Durch die Zusendung ohne vorherige Zustimmung wird der Betriebsablauf gestört. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch zu verneinen, wenn aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung und keiner weiteren werbenden Emails keine Wiederholungsgefahr besteht.

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23. November 2016 Top-Urteil

Unternehmen darf Rabattgutscheine von Mitbewerbern einlösen

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Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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22. November 2016

Zu den Maßstäben einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

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Urteil des BGH vom 04.05.2016, Az.: I ZR 58/14

a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

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10. November 2016

„Champagner Sorbet“ als unlautere Verwendung der Ursprungsbezeichnung „Champagne“?

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Beschluss des BGH vom 02.06.2016, Az.: I ZR 268/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

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13. Oktober 2016

Eine notarielle Unterlassungserklärung alleine beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

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Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

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Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne entsprechende Genehmigung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Die Beförderung von Fahrgästen unter Vermittlung einer App unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Die darin vorgesehene Genehmigungspflicht dient sowohl dem Schutz der Konkurrenz als auch dem Verbraucherschutz. Die Beförderung von Fahrgästen ohne eine entsprechende Bescheinigung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da im Verhältnis zu Mitbewerbern günstigere Leistungen angeboten werden können. Das Verbot der Personenbeförderung ohne Genehmigung stellt dabei keine Verletzung der Berufsfreiheit dar, da es sich um eine objektive Berufszugangsregelung handelt, welche dem Schutz der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung dient.

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