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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „irreführende Werbeaussage“

08. Juni 2021

Nachbehandeltes arsenhaltiges Rohwasser darf nicht als „Bio-Mineralwasser“ beworben werden

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Pressemitteilung Nr. 28/2021 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.04.2021, Az.: 6 U 200/19

Sofern Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss, darf es nicht als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ beworben werden. Der Verbraucher erwarte bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle. Dies liegt gerade nicht vor, wenn das geförderte Rohwasser zunächst zur Anbindung des Arsens durch Mangansand geleitet werden muss. In diesem Fall sei die Verwendung von auf die „Bio Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen und Gütesiegeln irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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16. September 2020

Werbung mit Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

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Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ werben, sofern die überwiegende Produktion der Solarmodule nicht in Deutschland erfolgt. Die Werbeaussage erzeuge bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Allerdings rühren die Qualität und die charakteristischen Eigenschaften von industriell gefertigten Erzeugnissen ganz überwiegend von der Güte und Art der Verarbeitung her. Deshalb sei der Ort der Herstellung im Ausland maßgeblich, auch wenn der Ort der konzeptionellen Planung in Deutschland liege.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

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Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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08. März 2016

Werbeaussagen hinsichtlich eines feuchtigkeitsspendenden Nassrasierers können irreführend sein

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Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 36/14

1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.

2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.

3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.

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