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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“

12. April 2017

Stromanbieter muss neben „Lastschrift“ auch weitere Bezahlmöglichkeiten bereithalten

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Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16

Bietet ein Stromanbieter seinen Kunden bei Abschluss eines Stromvertrages lediglich „Lastschrift“ als einzige Zahlungsmöglichkeit an, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn er ist grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss für jeden angebotenen Tarif auch verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung bereitzuhalten. Etwas Anderes kann sich ebenso wenig aus der Meinung des Stromanbieters ergeben, wonach sich 90% seiner Haushaltskunden auch bei mehreren Optionen für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden würden. Davon ausgehend wären immer noch die übrigen 10%, die sich anders entscheiden würden, unangemessen benachteiligt, da ihnen keine alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

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10. Januar 2017

Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

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Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

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Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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14. November 2016

Fernabsatzvertäge und das Werben mit einer Garantie

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Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16

Wird in einem Online-Handel mit dem Bestehen einer Garantie geworben, so muss der Unternehmer den Verbraucher noch vor Vertragsschluss über die weiteren Bedingungen informieren. Der pauschale Hinweis „5 Jahre Garantie“ genügt demnach nicht. Zwar wird der Verbraucher über das Bestehen einer Garantie informiert, weitere Informationen über die Ausgestaltung bleiben ihm jedoch verwehrt. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie auch bei Angeboten auf sonstigen Internetmarktplätzen wird der Verbraucher regelmäßig nicht mehr rechtzeitig, d.h. vorvertraglich, über die Bedingungen unterrichtet werden können. Denn in diesen Fällen gibt der Unternehmer eine bindende Erklärung regelmäßig erst ab, nachdem der Verbraucher bereits seine Bestellung aufgegeben und damit ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat. Eine rechtzeitige Vorabinformation ist naturgemäß ausgeschlossen.

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20. Oktober 2016

Grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch bei ausgesetztem Onlinehandel

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Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 183/14

a) Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER).

b) Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher bei einem einheitlichen Klageantrag darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt.

c) Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Wettbewerber seinen bislang in wettbewerbswidriger Weise betriebenen Handel unter Hinweis auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten sowie darauf ausgesetzt hat, dass er an neuen Produkten arbeite, und zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Wettbewerber wieder auf dem Markt aufgetreten ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat.

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31. August 2016

Werbung kann trotz Geo-Targeting irreführend sein

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Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 23/15

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.

b) Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

c) Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

d) Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines Geo-Targeting-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibt.

e) Für die Frage, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, steht das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich.

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24. August 2016

Zu den Informationspflichten bei Vertragsschluss mit Online-Dating-Portalen

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Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016, Az.: 52 O 340/15

Verlängert sich ein im Internet geschlossener Vertrag über die Vermittlung von digitalen Inhalten (hier: Mitgliedschaft eines Dating-Portal) bei einer nicht vorgenommenen Kündigung automatisch und lässt aus einer 14-tägigen Test-Mitgliedschaft zu vergünstigten Konditionen eine 6-monatige Premium-Mitgliedschaft zu deutlich höheren Kosten entstehen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verbraucher hierüber nicht ausreichend informiert wird. Eine klare und verständliche Mitteilung über die automatische Vertragsverlängerung, die konkreten Kündigungsmodalitäten sowie das dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht oder eines vorzeitigen Erlöschens dieses Rechts gem. § 356 Abs. 5 BGB darf dabei nicht ausschließlich im Rahmen der AGB erfolgen, sondern muss bereits vor Vertragsschluss deutlich hervorgehoben vorliegen. Das per AGB-Klausel festgelegte Erfordernis an eine schriftliche Kündigung des Online-Vertrags ist hierbei jedoch zulässig, wenn eine Online-Kündigung grundsätzlich ermöglicht oder per einfacher Schriftform vom Anbieter akzeptiert wird. Eine Datenschutzerklärung, aus der sich allerdings nicht entnehmen lässt, unter welchen Bedingungen überhaupt und an wen konkret etwaige Daten des Kunden weitergegeben werden, ist irreführend.

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19. August 2016

Angabe des Grundpreises bei Ebay-Angebot für Klebeband

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Urteil des AG Köln vom 23.05.2016, Az.: 142 C 566/15

Das Angebot eines Klebebands auf Ebay muss neben dem Gesamtpreis für das Produkt auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) enthalten. Beide Preise müssen dabei unmissverständlich, klar und gut lesbar sein, der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick erkennen können. Damit soll dem Endverbraucher der Preisvergleich erleichtert werden, vorliegend wäre also die Angabe des Preises pro Meter oder Quadratmeter erforderlich gewesen.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

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Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

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Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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