Urteile aus der Kategorie „Berufsrecht“
Irreführende Werbung mit IHK-Zertifikat
Urteil des LG Kiel vom 28.11.2008, Az.: 14 O 59/08
Sachverständige, die durch die IHK an einem Lehrgang mit Abschlussprüfung teilgenommen haben, dürfen sich "zertifizierte Sachverständige", nicht jedoch "geprüfte Sachverständige" nennen. Zwar wurde der Sachverständige zunächst geprüft und an ihn auch ein Zertifikat der IHK ausgegeben; das Attribut "geprüft" wecke jedoch fälschlicherweise bei einem Großteil der Bevölkerung den Eindruck, dass seine Qualifikation dem eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen gleichkomme. Dies sei irreführend und folglich auch wettbewerbswidrig.
Tabak-Werbung in Printmedien
Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2007, Az.: 408 O 196/07
Wenn ein Tabak-Unternehmen in einer Mitgliederzeitschrift einer Regierungspartei über ihr Jugendschutzprogramm informiert und dabei Ihre Produkte zur Zuordnung von Unternehmen mit der Zigarettenmarke abdruckt, verstößt dies nicht gegen das Werbeverbot von Tabakprodukten in Printmedien. Solange der Informationscharakter etwaige Werbeeffekte überwiegt, ist ein Abdrucken entsprechender Artikel von der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG umfasst und geschützt.
Zulässigkeit von Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker
Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Augenärzte nur dann mit einem Optiker zusammenarbeiten und seine Gestelle in der Praxis anbieten dürften, wenn dies ein "wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärtlichen Therapie" ist. Ansonsten verstößt so ein Vorgehen gegen die ärtliche Berufsordnung und ist damit wettbewerbswidrig.
Qualitätszertifikat für Rechtsanwälte
Werden Rechtsanwälte auf ihre Qualität überprüft, muss bei dem verliehenem Zertifikat deutlich erkennbar sein mittels welcher Zertifizierungskriterien dies vergeben wird. Irreführend ist die Werbung für ein solches Zertifikat selbst dann, wenn darin suggeriert wird, die Kriterien seien objektiv festgelegt worden, während sie in Wahrheit nach eigenem Gutdünken der Prüfstelle aufgestellt wurden.
Werbung mit ausländischen akademischen Graden
Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.
„Das Örtliche“ als lokale Werbeplattform
Wird ein Dienstleistungsunternehmen in "Das Örtliche" beworben, ist davon auszugehen, dass sich dieses in fraglicher Ortschaft oder Stadt befindet. Eine Irreführung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn fraglicher Betrieb nach Redaktionsschluss des Telefonbuchs umzieht und dann noch unter seiner alten Adresse geführt wird.
www.prädikatsanwälte.de
Unter den Begriff des Prädikatsanwalts kann nur eine kleine Gruppe von Rechtsanwälten gefasst werden, die ein überdurchschnittliches Examen abgeleistet haben, also angeblich "Spitzenjuristen" sind. Ein Anwalt mit lediglich dem "kleinen Prädikat" kann, angesichts der hohen Quote derer, die dieses erwerben und dem Umstand, dass ein solches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen wird, nicht als Prädikatsanwalt bezeichnet werden. Andernfalls wäre diese Bezeichnung eine irreführende Werbung und damit wettbewerbswidrig.
Bezeichnungen eines Rechtsanwalts
Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt zu einer Berufsgruppe angehörig, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt, benutzt er diese Bezeichnung in irreführender Weise. Dabei ist es nicht relevant, ob die Bezeichnung in irgendeiner Weise gesetzlich geschützt ist, maßgeblich kommt es darauf an, dass der Verkehr an diese gewöhnt ist.
Erstellte Internetpräsentation als Referenzseite
Wird in einem Internet-System-Vertrag vereinbart, dass die zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite für den Ersteller dient und wegen dem Werbecharakter der fraglichen Internetseite die Erstellung besonders günstig ist, liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn tatsächlich der teurere Normaltarif verlangt wird.