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Urteil_Bundesgerichtshof
07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

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Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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06. August 2015

Unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort

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Urteil des OLG Celle vom 07.07.2015; Az.: 13 W 35 15

Es ist irreführend mit dem Standort eines Unternehmens an einem bestimmten Ort zu werben, wenn dort in Wirklichkeit kein Standort vorhanden ist und ein Mitarbeiter zu den normalerweise üblichen Öffnungszeiten persönlich nicht erreichbar ist. Dies ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme geködert werden könnten.

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06. August 2015

PKW-Werbefilm auf YouTube muss Angaben zu Kraftstoffverbrauch machen

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Urteil des OLG Köln vom 29.05.2015, Az.: 6 U 177/14

Bedient sich ein Hersteller von Kraftfahrzeugen zur Werbung für ein neues Fahrzeugmodell eines YouTube-Kanals, auf dem das Automobil in einem kurzen Werbeclip vorgestellt wird, so muss der Clip neben Angaben zum offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch auch Angaben zu den offiziellen CO2-Emissionen enthalten, soweit in dem Werbeclip Angaben zur Motorisierung erfolgen. Die elektronische Werbung fällt nämlich nicht unter die Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendienste, weil das Werbevideo keinen vorwiegend meinungsbildenden Charakter hat, sondern vielmehr kommerziell-werbend eingesetzt wird.

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06. August 2015

Inhaltliche Anforderungen an Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

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Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.03.2015, Az.: 1 W 7/15

Eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens muss die Verletzungshandlung so konkret bezeichnen, dass der Abgemahnt weiß, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird und die Möglichkeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, zu klären und die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies setzt neben der Angabe der Verletzungshandlung auch die genaue Angabe voraus, wo und wann sich die gerügte Verletzung ereignet hat, erfordert jedoch nicht den Namen des getäuschten Verbrauchers.

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06. August 2015

Entfernung von Software-Verpackung verstößt nicht gegen Markenrechte

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Urteil des LG Hamburg vom 21.01.2015, Az.: 408 HKO 41/14

Entfernt eine Versandhändlerin beim Vertrieb von Software zur Erleichterung der Steuererklärung neben der Umverpackung der CD-ROM auch schriftliche Anwendungshilfen, liefert jedoch neben dem Datenträger auch die Seriennummer und die rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen aus, so werden die charakteristischen Eigenschaften der Ware nicht verändert. Erfüllt die Ware weiterhin die vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten und ist der Ruf der Marke nicht gefährdet, so liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

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04. August 2015

Zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

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Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 107/13

a) Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.

b) Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.

c) Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.

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04. August 2015

Begriff „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO

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Urteil des LG Düsseldorf vom 22.05.2015, Az.: 38 O 119/14

Der Begriff „Detox“ wird von einem verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Die Silben „de“ und „tox“ können ohne spezielle Fremdsprachenkenntnisse als Negierung einerseits und Gift andererseits gedeutet werden. Insbesondere ist „Detox“ kein Kunstbegriff, der lediglich eine bestimmte Lebenseinstellung oder einen derzeitigen Wellnesstrend umschreibt. Die Beschreibung als „Detox“ bringt damit mittelbar einen Zusammenhang zwischen Produktkonsum und Gesundheit zum Ausdruck, „Detox“ ist somit eine gesundheitsbezogene Angabe.

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03. August 2015

Gerichtliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen aus UWG-Verstößen

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Beschluss des LG Mannheim vom 28.04.2015, Az.: 2 O 46/15

Für Vertragsstrafeklagen aus einer Unterlassungserklärung, die auf Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen, gilt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 13 GVG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Die Forderung einer Vertragsstrafe stellt zwar keine Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs dar, sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs, jedoch kann auch dieser als Anspruch „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb” verstanden werden.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Schmuddelkind der Bankenbranche“ als unlautere Herabsetzung

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 46/14

Die Bezeichnung einer Privatbank als "Schmuddelkind der Bankenbranche" durch einen Brancheninformationsdienstverlag, der sich als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet, stellt eine wettbewerbswidrige Äußerung dar, da ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht. Entscheidend ist der Drittabsatzförderungszusammenhang, der vorliegend darin besteht, die Privatbank durch die abschätzige Bezeichnung gegenüber den Mitbewerbern zu schwächen, wobei es unerheblich ist, ob sich die Förderung auf ein konkretes Unternehmen bezieht.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig

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Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" verfügt über hinreichende Unterscheidungskraft und unterliegt daher dem Namensschutz nach § 12 BGB, auch wenn die Unterscheidungskraft aufgrund ihres deutlich beschreibenden Gehalts als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Die Registrierung eines solchen Domainnamens, der zum Zeitpunkt der Anmeldung in keinerlei Rechte eingreift, stellt eine eigentumsfähige, geschützte Position dar und genießt das Prioritätsrecht, sodass gegen diesen zu einem späteren Zeitpunkt nicht wegen unrechtmäßiger Namensanmaßung vorgegangen werden darf.

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