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Urteil_Bundesgerichtshof
12. Oktober 2015

Abbildung einer Wiese mit Pollen legt keine pflanzlichen Wirkstoffe nahe

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Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 188/14

Die bildhafte Darstellung des Anwendungsgebietes eines Arzneimittels auf deren äußeren Umhüllung stellt nur dann unzulässige Werbung dar, wenn sie „werblichen Überschuss“ enthält oder zu Werbezwecken eingesetzt wird. So suggeriert die Verpackung eines Anti-Allergikums, auf der eine Wiese mit stilisierten Pollen zu sehen ist nicht, dass es sich hierbei um ein pflanzliches Arzneimittel handelt oder es einen pflanzlichen Wirkstoff enthalte.

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09. Oktober 2015

50%-Rabattaktion der mytaxi-App nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des LG Hamburg vom 15.09.2015, Az.: 312 O 225/15

Die Rabattaktion eines Unternehmens, bei welcher der Kunde 50% des Fahrpreises erstattet bekommt, wenn er das Taxi über eine Taxivermittlungs-App bestellt und die Fahrt auch über diese App bezahlt, verstößt nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist daher auch nicht wettbewerbswidrig. Zum einen ist das betroffene Unternehmen nicht Unternehmen i.S.d. PBefG, da die reine Vermittlungstätigkeit nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führt, zum anderen wird die vorgeschriebene Tarifbindung nicht umgangen, da das Beförderungsunternehmen das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält.

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08. Oktober 2015

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

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Urteil des LG Hamburg vom 25.06.2015, Az.: 327 O 374/14

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – im vorliegenden Fall ein Demenz-Pflaster – genügen die Übereinstimmungen der Produktgestaltung nicht für die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Allein schon deshalb, da das Produkt weder vom Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien gewählt wird. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament kann durchaus eine wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben sein, wobei an die Herkunftstäuschung hohe Anforderungen zu stellen sind.

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07. Oktober 2015

Anforderungen an Schufa-Hinweis in Mahnschreiben

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Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

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30. September 2015

Telekommunikationsanbieter dürfen Kunden nicht über Wechsel-Bedingungen täuschen

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2015, Az.: I-2 U 4/15

Möchte ein Kunde seinen Telekommunikationsanbieter wechseln, so kann der bestehende Vertrag auch im Rahmen eines vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Portierungsformulars, welches der künftige Anbieter an den bisherigen übermittelt, gekündigt werden. Kontaktiert der bisherige Anbieter daraufhin den Kunden und vermittelt ihm wahrheitswidrig, dass nur er selbst eine Kündigung des Vertrages vornehmen könne und dokumentiert in dem Gespräch einen auf dieser Aussage beruhenden Widerruf der bereits erfolgten Kündigung, so handelt dieser in wettbewerbswidriger Weise. Ein solches Vorgehen stellt insbesondere dann eine Täuschung des Kunden dar, wenn dieser weiter verdeutlicht, an seinem Vorhaben - den Anbieter zu wechseln - festhalten zu wollen.

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30. September 2015

Mangelnde Aufklärung über Produktverfügbarkeit im Onlinehandel wettbewebswidrig

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Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15

Bietet ein Online-Shop-Betreiber ein Produkt mit dem Hinweis an, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien, genügt dies zur Aufklärung des Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrats nicht, da der Kunden dennoch von einer grundsätzlichen Lieferbarkeit ausgehe. Das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG gilt nicht nur für Prospekt- und Katalogwerbung, sondern auch für Angebote im Internet. Zwar bestehen zwischen dem stationären Handel und dem Internetversandhandel tatsächliche Unterschiede, insbesondere darin, dass der Kunde im stationären Handel eine besondere Hemmschwelle in Form der Anreise und des Betretens des Ladens überwinden muss. Jedoch hat der Kunde im Hinblick auf die ständige Aktualisierbarkeit von Internetangeboten eine besonders hohe Erwartung an die inhaltliche Richtigkeit der Angebote und die Produktverfügbarkeit.

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28. September 2015

Werbung mit nicht-eigenen Leistungen einer Werkstatt nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Frankfurt an der Oder vom 03.09.2015, Az.: 31 O 29/15

Eine Kfz-Werkstatt darf auch mit Leistungen werben, die sie nicht selbst erbringen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde die Leistung bekommt, wenn er die Werkstatt mit einer solchen Leistung beauftragt. Wirbt eine Werkstatt mit „Hauptuntersuchung / HU“, so muss sie sich auch darum kümmern, dass die HU von einem Mitarbeiter einer zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wird.

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25. September 2015

Wann ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein neuartiges Lebensmittel?

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Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 27/14

a) Bei der Prüfung, ob es sich bei einem aus dem Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel bestehenden Nahrungsergänzungsmittel um ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 [ABl. Nr. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14] - Novel-Food-Verordnung) handelt, ist darauf abzustellen, ob entsprechende Nahrungsergänzungsmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Es kommt nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist.

b) Ist ein Nahrungsergänzungsmittel im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission mit dem Status "FS" eingetragen, stellt dies ein die Gerichte nicht bindendes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Novel-Food- Verordnung handelt.

c) Hat der Kläger im Rahmen seiner primären Darlegungslast Veröffentlichungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ein Nahrungsergänzungsmittel als neuartiges Lebensmittel anzusehen ist, genügt der Beklagte allein mit der Berufung auf die Indizwirkung des Eintrags im Novel-Food-Katalog mit dem Status "FS" seiner ihm im Hinblick auf die fehlende Neuartigkeit des Produkts obliegenden sekundären Darlegungslast nicht.

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