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Urteil_Bundesgerichtshof
12. November 2015

Haftung eines Marketplace-Händlers für durch Amazon.de begangene Wettbewerbsverstöße

© Frank Gärtner
Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15

Ein Amazon Marketplace-Händler haftet - unabhängig von seinem persönlichen Verschulden - für Rechtsverletzungen, die durch Amazon.de verwirklicht werden. Wettbewerbsverstöße liegen einerseits in der Weiterempfehlungsfunktion und zwar bereits, wenn die Möglichkeit der Benutzung besteht, auf eine konkrete Verwendung kommt es gerade nicht an. Zudem muss ein Produkt, das mit Bildern beworben wird auch den vollständigen Angebotsumfang des Bildes enthalten, ansonsten ist eine Irreführung zu bejahen. Desweiteren ist es Pflicht, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel dieses auch zum Zeitpunkt der Werbung vorliegt und nicht erst später erworben wird.

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10. November 2015

„Visa Entropay“ darf nicht einzige unentgeltliche Zahlungsart sein

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Urteil des LG Hamburg vom 01.10.2015, Az.: 327 0 166/15

Wird dem Verbraucher zur Bezahlung von Online-Dienstleistungen (hier: Buchung von Flugreisen) als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Nutzung einer "Visa Entropay"-Karte angeboten, stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß dar. Bei "Visa-Entropay" handelt es sich um eine Art virtuelle (Prepaid-) Kreditkarte, welche in Deutschland nur gering verbreitet ist und keine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit darstellt.

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09. November 2015

Erfolgsprämie nicht zwingend unvereinbar mit zahnärztlicher Unabhängigkeit

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Urteil des BGH vom 21.05.2015, Az.: I ZR 183/13

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann.

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09. November 2015

Angaben in Fachinformation für Arzneimittel müssen den neusten Studien entsprechen

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Urteil des BGH vom 07.05.2015, Az.: I ZR 29/14

Angaben in der Fachinformation für ein Arzneimittel können irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt sind, die diese Aussagen nicht tragen. Der Inhaber der Arzneimittelzulassung kann sich darauf berufen, dass die Angaben in der dem Zulassungsantrag des Arzneimittels beigefügten Fachinformation zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben. Der Kläger kann die indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der in der Fachinformation enthaltenen Angaben erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 ­ I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 ­ Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

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06. November 2015

Testsieger bleibt auch bei Teilung des Spitzenplatzes Testsieger

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2015, Az.: I-15 U 24/15

Ein Produkt darf auch dann als „Testsieger“ beworben werden, wenn es sich den Spitzenplatz mit einem Konkurrenzprodukt teilt, ohne darauf hinzuweisen. Es kommt insbesondere dann keine Irreführung in Betracht, wenn bei exakter Berechnung das Testergebnis des beworbenen Produktes die tatsächlich alleinige beste Gesamtnote des Warentests darstellt. Ebenso unschädlich ist es, wenn die Auszeichnung nicht verliehen wurde. Ausschlaggebend ist nur, dass das beworbene Produkt beim Test objektiv am besten abgeschnitten hat und kein anderes Produkt besser bewertet worden ist.

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04. November 2015

Unzulässiger Rabatt in Höhe von 50% auf Taxifahrten

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Urteil des LG Stuttgart vom 16.06.2015, Az.: 44 O 23/15 KfH

Wird dem Kunden auf eine Taxifahrt ein Rabatt in Höhe von 50% gewährt, wenn die Buchung über ein bestimmtes Medium (hier: mittels einer App) und zu einer bestimmten Zahloption (hier: PayPal oder Kreditkarte) erfolgt, so verstößt diese Werbeaktion aufgrund der Unterschreitung des Festpreises gegen das Personenbeförderungsgesetz. Eine Fahrtenvermittlerin kann sich insbesondere dann nicht darauf berufen, als Vermittlerin nicht vom Personenbeförderungsgesetz betroffen zu sein, wenn sie selbst in die Abwicklung der Taxifahrt derart integriert ist, dass sie neben der Vermittlung an sich auch die Zahlungsmodalitäten regelt und zudem das Ausfallrisiko trägt.

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30. Oktober 2015

Fahrschule darf die Bezeichnung „Grundgebühr“ verwenden

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Beschluss des OLG Köln vom 21.08.2015, Az.: 6 W 91/15

Wirbt eine Fahrschule außerhalb ihrer Geschäftsräume mit einer frei festgesetzten und korrekt als „Grundbetrag“ bezeichneten „Grundgebühr“, so ist dies zulässig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dieser Bezeichnung keine amtlich festgesetzte Gebühr, die bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar sei, sondern eine eigens festgesetzte Gebühr, die variieren kann.

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30. Oktober 2015

Produktabbildung muss dem Lieferumfang entsprechen

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Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 66/15

Wird ein Sonnenschirm auf einer Onlineplattform mittels einer Produktabbildung beworben, welche neben dem Sonnenschirm auch den dazugehörigen Schirmständer mit Betonplatten zeigt, müssen alle auf der Abbildung erkenntlichen Produkte (einschließlich der Betonplatten) im Lieferumfang enthalten sein. Es reicht nicht aus, dass unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist, da der Verbraucher die im Blickfang befindliche Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

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30. Oktober 2015

Zur Werbung von Produkten mit durchgestrichenen Preisen

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Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015, Az.: 14 O 55/15

Das Bewerben von Produkten mit durchgestrichenen Preisen ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn es sich bei dem Preis nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder um einen Preis handelt, der tatsächlich in dieser Höhe in Deutschland gefordert wurde.

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29. Oktober 2015

Angabe der Versandkosten ins EU-Ausland nur auf Anfrage unzulässig

© VRD - Fotolia.com
Beschluss des KG Berlin vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15

Bietet ein Onlinehändler Produkte über eBay mit einem Versand u. a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten für die Länder der Europäischen Union anzugeben, so ist dies wettbewerbswidrig, da die Angabe der Höhe der Versandkosten in Ländern der Europäischen Union ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist. Ein allgemeiner Hinweis wie „Versand Europa/Welt auf Anfrage“ genügt den Anforderungen zur Mitteilung der anfallenden Lieferkosten nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht. In Fällen, in denen diese Kosten vernünftiger Weise nicht berechnet werden können, reicht die Angabe der Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

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