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Urteil_Bundesgerichtshof
21. Januar 2016

Werbung mit Streichpreisen kann irreführend sein

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Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2015, Az.: 15 O 12/15 KfH

Wird der Grundpreis bei grundpreispflichtiger Kosmetika zwar auf der jeweiligen Artikelseite, nicht jedoch auf der Übersichtsseite angegeben, die aufgrund der Beinhaltung aller sonstigen wesentlichen kaufentscheidenden Informationen als Aufforderung zum Kauf anzusehen ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Zudem stellt es eine Irreführung der Verbraucher dar, mittels eines Streichpreises einen vermeintlichen Produkt-Rabatt zu bewerben, ohne einen klaren und bestimmten Bezug zu diesem gestrichenen Preis herzustellen. Dies insbesondere dann, wenn der Streichpreis einen Phantasiepreis darstellen soll, der so gar nicht tatsächlich verlangt werden würde.

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20. Januar 2016

Eindeutige Trennung von Fernsehwerbung und Fernsehprogramm

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Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.2015, Az.: 6 C 17.14

1. Den Erfordernissen der Erkennbarkeit der Werbung als solcher (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RStV) und ihrer eindeutigen Absetzung (Trennung) vom Programm (§ 7 Abs. 3 Satz 3 RStV) kommt jeweils eine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu.

2. Fernsehwerbung muss nicht zwingend durch ein optisches Mittel vom Programm abgesetzt werden.

3. Die Eindeutigkeit der Absetzung der Werbung vom Programm ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus der Perspektive eines aufmerksamen, aber nicht hoch konzentrierten Zuschauers zu beurteilen.

4. Wird ein optisches Mittel für die Absetzung der Werbung eingesetzt, hängt die Eindeutigkeit der Absetzung vor allem von der optischen Gestaltung des Mittels und der Dauer seiner Einblendung ab. An einer eindeutigen Absetzung fehlt es regelmäßig, wenn das Mittel in die laufenden Bilder eines Programmhinweises eingeblendet wird.

5. Den Landesmedienanstalten ist kein Beurteilungsspielraum für die Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV eröffnet.

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20. Januar 2016

Markenmäßige Benutzung eines Zeichens mit beschreibendem Anklang

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.10.2015, Az.: 6 U 96/15

Unter der Bezeichnung „MultiStar“ versteht der Verkehr grundsätzlich ein Mehrfach-Spitzenprodukt, der Begriff hat also für Küchengeräte keinen glatt beschreibenden Inhalt. Vielmehr ist das Zeichen, sofern es von den auf der Verpackung eines Küchengeräts aufgelisteten Sachaussagen abgesetzt und graphisch hervorgehoben wird, als Herkunftshinweis geeignet und kann daher markenmäßig verwendet werden. In Verbindung mit einem weiteren Zeichen kann das Zeichen insbesondere als Zweitmarke dienen.

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20. Januar 2016

Rabattaktion von „myTaxi“ ist nicht rechtswidrig

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Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15

Die Rabattangebote der Handy-App „myTaxi“ sind wettbewerbsrechtlich zulässig, da sie nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoßen. MyTaxi wird durch Betreiben der App nicht zu einem Taxiunternehmen im Sinne des PBefG und ist daher als reiner Taxi-Vermittler nicht Adressat der Markenverhaltensregeln.

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20. Januar 2016

BGH – Zur Haftung für Hyperlinks auf wettbewerbswidrige Inhalte auf Internetseiten Dritter

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Kommentar zum Urteil des BGH vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74/14

Oftmals verweisen Webseitenbetreiber im Rahmen von Artikeln auf ihrer Webseite mittels eines Links auf weitergehende Informationen, die sich auf den Internetseiten von Dritten befinden. Doch kann der Webseitenbetreiber für eine solche Linksetzung haftbar gemacht werden, wenn sich hinter dem Link rechtswidrige Inhalte (wie beispielsweise unzulässige Werbeaussagen) befinden? Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung denkbar ist.

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19. Januar 2016

Suchergebnis auf Amazon kann Markenverletzung darstellen

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Urteil des OLG Köln vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15

Werden bei der Eingabe eines Markenkennzeichens in die Amazon-Suchleiste auch Konkurrenzprodukte angezeigt, so verletzt dies die Rechte an der Marke zulasten deren Inhaber, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass die angezeigten Ergebnisse ausschließlich Produkte anderer Hersteller darstellen. Der Plattformbetreiber haftet in diesem Fall als Mittäter. Erfolgt die Verknüpfung der Begriffe dabei anhand eines Algorithmus, so kann sich der Betreiber von Amazon nicht darauf berufen, dass er die Zeichen als Plattformbetreiber nicht selbst benutze, weil er die Suchmaschine, anders als bei reinen Suchmaschinen, zur Bewerbung der auf Amazon eingestellten Angebote einsetzt und die Anzeige der rechtsverletzenden Produkte auf seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber beruht.

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17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

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Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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14. Januar 2016 Top-Urteil

Facebook-Funktion „Freunde finden“ ist rechtswidrig

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Pressemitteilung Nr. 7/2016 des BGH zum Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14

Der Versand von Einladungs-E-Mails an bisher nicht auf Facebook registrierte Personen über die Funktion „Freunde finden“, mit der Facebook-Nutzer veranlasst werden, ihre E-Mail-Adressdateien zu importieren, stellt aus Sicht der jeweiligen Empfänger eine belästigende Werbung dar und ist daher unzulässig. Die Emails stellen keine private Mitteilung des Facebook-Nutzers dar, sondern Werbung des Unternehmens Facebook, das die Funktion zur Verfügung stellt. Durch die Angaben, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs über diese Funktion gemacht wurden, hat Facebook sich registrierende Nutzer in unzulässiger Weise über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht.

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14. Januar 2016

Bevorratung von beworbener Ware im Online-Shop und Ladenlokal

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Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15

Bewirbt ein Unternehmer Waren, ohne den Verbraucher gleichzeitig darüber aufzuklären, dass die beworbene Ware für den Aktionszeitraum wahrscheinlich nicht ausreichend vorrätig gehalten werden kann, ist dies als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten. Der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ reicht als Aufklärung hierbei nicht aus. Bei einer Nichtverfügbarkeit der Ware innerhalb von vier Minuten nach Angebotsstart in einem Online-Shop ist die Bewerbung nach diesen Maßstäben irreführend. Die Nichtverfügbarkeit in einem Ladenlokal innerhalb kurzer Zeit nach Öffnung ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen aufgrund der Erfahrung aus vorherigen Werbeaktionen davon ausgehen konnte, dass die Bevorratung voraussichtlich ausreicht.

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