An beschränkte Unterlassungserklärung sind hohe Anforderungen zu stellen
Eine Unterlassungserklärung kann zwar grundsätzlich mit Einschränkungen versehen werden, in diesem Fall entfällt die Wiederholungsgefahr jedoch nie vollständig, sie wird vielmehr ebenfalls beschränkt. Das Unterlassungsversprechen kann dennoch als ernsthaft angesehen werden, wenn die Beschränkung auf einem berechtigten Interesse beruht. Die Einschränkung muss sich ferner auf einen Teil der Unterwerfungserklärung beziehen, der sicher und klar abgegrenzt werden kann, um spätere Zweifel bei der Auslegung auszuräumen.