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Urteil_Bundesgerichtshof
28. April 2016

An beschränkte Unterlassungserklärung sind hohe Anforderungen zu stellen

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Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.12.2015, Az.: 2 W 46/15

Eine Unterlassungserklärung kann zwar grundsätzlich mit Einschränkungen versehen werden, in diesem Fall entfällt die Wiederholungsgefahr jedoch nie vollständig, sie wird vielmehr ebenfalls beschränkt. Das Unterlassungsversprechen kann dennoch als ernsthaft angesehen werden, wenn die Beschränkung auf einem berechtigten Interesse beruht. Die Einschränkung muss sich ferner auf einen Teil der Unterwerfungserklärung beziehen, der sicher und klar abgegrenzt werden kann, um spätere Zweifel bei der Auslegung auszuräumen.

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28. April 2016

Reichweite von vertraglichen Unterlassungsverträgen bei Veröffentlichungen im Internet

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Urteil des OLG Stuttgart vom 08.10.2015, Az.: 2 U 40/15

Die Reichweite der Haftung des Unterlassungsschuldners für Veröffentlichungen im Internet hängt vom Parteiwille im Zeitpunkt des Unterlassungsvertrages ab. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Beseitigung des Verletzungszustands gewollt ist. Wird die Unterlassungserklärung weiterhin nur auf den eigenen Internetauftritt des Unterlassungspflichtigen beschränkt, sind Veröffentlichungen Dritter von dessen Haftung ausgenommen. Jedoch müssen Suchmaschineneinträge auf Drittseiten ebenfalls vom Schuldner beseitigt werden, nicht aber Inhaltsübernahmen auf Drittseiten.

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28. April 2016

Rechtswidrige Werbeanlage für Apotheke darf bleiben

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Urteil des VG Trier vom 25.11.2015, Az.: 5 K 1466/15.TR

Ein Werbeschild, das ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht wurde und auch gegen die maßgeblichen Normen der Werbeanlagen-Satzung der betreffenden Stadt verstößt, weil es die danach zulässige Größe überschreite, kann dennoch zulässig sein, wenn die Stadt bei Erlass der Beseitigungsanordnung das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da im selben Umfeld eine Vielzahl von Werbeanlagen bestehe, die ebenfalls gegen die Satzung verstoßen. Auch die Ausnahme der Stadt auf die Beschränkung der Regelung eines Einzelfalls ist hier nicht zulässig.

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28. April 2016

Formulierung „Grundsätzlich“ in Versicherungswerbung zulässig

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OLG Bamberg vom 23.09.2015, Az.: 3 U 77/15

Die Werbeaussage eines Versicherungsunternehmens, dass in Schadensfällen bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich 85 Prozent der Kosten geleistet würden, stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Diese verstehen die Aussage im Zusammenhang mit dem davor erteilten Hinweis, dass die Leistung je nach dem Grad des Verschuldens gekürzt oder gestrichen werden kann, dahingehend, dass es sich eben um einen Grundsatz handelt, von welchem es Ausnahmen geben kann. Selbst wenn der durchschnittlich verständige Verbraucher die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ im Sinne von „ausnahmslos“ oder „immer“ auffassen würde, wäre die so verstandene Werbung für den Verbraucher nicht nachteilig, da dann im Gegensatz zur gesetzlichen Verpflichtung stets 85 Prozent geschuldet wären.

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28. April 2016

Bezeichnung „Klosterseer“ für Bier zulässig

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Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 2878/15

Ein Bier darf die Bezeichnung "Klosterseer Bier" tragen. Diese Benennung stellt für das Bier keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe im Sinn des §127 Abs. 1 MarkenG dar, da im vorliegenden Fall der Durchschnittsverbraucher diese Bezeichnung nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des Bieres versteht und das Bier nicht einem bestimmten See mit überregionaler Bekanntheit zuzuordnen sein.

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26. April 2016

Energieeinsparverordnung gilt auch für Immobilienmakler

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Urteil des LG Traunstein vom 12.02.2016, Az.: 1 HKO 3385/15

Die nach § 16 a EnEV vorgeschriebene Pflicht zur Angabe eines Energiebedarfsausweises bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien umfasst neben Verkäufer und Vermieter auch den Makler der jeweiligen Immobilie. Zwar fehlt die explizite Nennung des Immobilienmaklers in der Aufzählung des § 16 a EnEV, die Anwendbarkeit ergibt sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der umzusetzenden EU-Richtlinie, welche einzig auf eine Verpflichtung zur Angabe in der jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeige abstellt, ohne einen bestimmten Personenkreis explizit von dieser Verpflichtung ein- oder auszuschließen.

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26. April 2016

Zur Abgrenzung von unlauterer progressiver Kundenwerbung

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.01.2016, Az. 6 W 7/16

Die Anwerbung neuer Vertriebspartner mittels eines Vergütungsplans ist nur solange als zulässiger Strukturvertrieb anzusehen, soweit der Prozess nach der Gesamtbetrachtung in erster Linie einer Steigerung des Warenverkaufs dient. In Abgrenzung dazu ist ein unzulässiges System der progressiven Kundenwerbung („Schneeballsystem“) stets dann anzunehmen, wenn die Mechaniken des Vergütungssystems hauptsächlich darauf abzielen neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden, indem den Teilnehmern besondere Vorteile versprochen werden, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen.

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25. April 2016

Kontaktformular muss Informationen zur Speicherung personenbezogener Daten beinhalten

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Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15

Stellt ein Diensteanbieter ein Kontaktformular zur Verfügung, so muss er den Nutzer auf die Speicherung der anzugebenen personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Speicherung auch dann hinweisen, wenn sich der Verbraucher unter Umständen aufgrund der Art und Weise der Datenerhebung selbst erschließen könnte, welche Daten wofür verwendet werden. Erfolgt in einem solchen Fall allerdings keine Datenschutzerklärung seitens des Anbieters, so handelt dieser wettbewerbswidrig.

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