Unterlassungserklärung bzgl. Werbebroschüre beschränkt auf Online-Bereich nicht ausreichend
Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung mittels einer Broschüre im Internet beschränkt ist, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, da diese nicht die ebenfalls denkbare Verbreitung dieser Werbebroschüre auch als Druckwerk umfasst. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr für alle Verletzungshandlungen innerhalb des gesamten Kernbereichs. Die Wiederholungsgefahr erfasst mithin auch andere Formen der Werbung als die auf einer Internetseite.