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Urteil_Bundesgerichtshof
13. Oktober 2016

Eine notarielle Unterlassungserklärung alleine beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

© sfdr
Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

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10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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30. September 2016

Samsung muss über Datenübermittlung bei Smart-TV Geräten aufklären

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15

Der Hersteller Samsung muss Käufer von Smart-TV Fernsehern auf die Gefahr hinweisen, dass bei Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Eine solche Information ist erforderlich, da es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass auch ohne Nutzung der Internetfunktion bereits allein durch den Anschluss an das Internet oder durch die Nutzung der HbbTV-Funktion eine Datenerhebung in Form von IP-Adressen möglich ist. Eine Darstellung von AGB und Datenschutzerklärungen, die jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten umfassen und nicht hinreichend lesefreundlich gestaltet sind, ist unzumutbar.

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30. September 2016

Fehlende Textilkennzeichnung und Werbung mit „Bisher“-Preis unzulässig

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Urteil des LG Bochum vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16

Ein Angebot von Textilien im Internet ist auch dann als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, wenn in der Produktbeschreibung des streitgegenständlichen Angebots zwar ein Hinweis auf die Textilzusammensetzung erfolgt ist, dieser jedoch mittels einem der gängigen Internetbrowser nicht angezeigt werden kann. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets und mit allen üblichen Browsern auf den gängigen Systemen abrufbar sind.

Des Weiteren ist die Bewerbung von Produkten mit einem „Bisher“-Preis unzulässig, wenn zwischen der Preisreduzierung und der Bewerbung eine erhebliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Der angesprochene Verkehr geht bei einem solchen „Bisher“-Preis davon aus, dass dieser Preis noch kürzlich für das Produkt gefordert wurde.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

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Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

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Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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29. September 2016

Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ ist zulässig

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Pressemitteilung zum Urteil des VG Ansbach vom 20.09.2016, Az.: AN 8 P 6.01227

Die Bezeichnung einer Wahlliste mit „simply the best“ im Rahmen einer Personalratswahl überschreitet die Grenze der Unzulässigkeit nicht. Es liegt weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung oder eine Diskriminierung vor. Bei dem Kennwort handelt es sich lediglich um eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung. Durch die Bezeichnung sollen weder die Personen hinter dem Wahlvorschlag verborgen werden, noch soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass andere Personen für die Personalratstätigkeit nicht geeignet sind.

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27. September 2016

Kein Wettbewerbsverstoß eines Arztes bei Übersendung von Rezepten immobiler Patienten an Wunschapotheke

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Urteil des OLG Naumburg vom 04.05.2016, Az.: 9 U 85/15

Ob die direkte Übersendung von Rezepten immobiler Patienten an deren Wunschapotheke mit der Berufsordnung für Ärzte in Sachsen-Anhalt vereinbar ist, hängt davon ab, inwieweit hinreichende Gründe für die Weiterleitung der Rezepte im Sinne des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung sind die internen Verhältnisse der jeweiligen Praxis. Ein solcher Grund liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn vorgetragen wird, dass die Mehrzahl des Patientenstammes Rentner sind. Wird dem Patienten ein Rezept in Papierform durch den Arzt ausgestellt, so muss dieser zunächst frei entscheiden können, welche Apotheke er aufsuchen möchte. Wird der behandelnde Arzt durch den Patienten gefragt, wie er denn nun an die Medikamente gelangen kann, so ist das Praxispersonal dazu berechtigt, das Rezept an die jeweilige Wunschapotheke zu übermitteln. Selbst wenn ein Sponsoring-Vertrag zwischen Apotheke und Arzt geschlossen wurde, so begründet dieser nicht zwingend einen konkreten Verstoß gegen die genannte Vorschrift, da dieser zunächst nur geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu beweisen.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß durch ungewollte fälschliche Bezeichnung als „Dr. med. dent.“ auf Internetportalen

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Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15

Das unberechtigte Führen des akademischen Titels „Dr. dent.“ oder „Dr. med. dent.“ auf Internetportalen, wie etwa jameda.de, stellt auch ohne dortiges aktives Auftreten eine Täuschung der Verbraucher dar. Suchportale sind gezielt darauf ausgelegt, das wirtschaftliche Verhalten potentieller Patienten zu beeinflussen. Unbeachtlich bleibt dabei, dass das Einstellen von Daten, wie des akademischen Grades, von diesen Portalen eigenständig vorgenommen wird. Spätestens ab Kenntnisnahme des Unternehmers, dass irreführende Daten existieren, wird dem Betreffenden ein Gebot zum Handeln auferlegt. Diese Handlungspflicht reicht soweit, die täuschenden Angaben entfernen oder korrigieren zu lassen.

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27. September 2016

Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung von Personenbeförderungsaufträgen ohne entsprechende Genehmigung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Die Beförderung von Fahrgästen unter Vermittlung einer App unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Die darin vorgesehene Genehmigungspflicht dient sowohl dem Schutz der Konkurrenz als auch dem Verbraucherschutz. Die Beförderung von Fahrgästen ohne eine entsprechende Bescheinigung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da im Verhältnis zu Mitbewerbern günstigere Leistungen angeboten werden können. Das Verbot der Personenbeförderung ohne Genehmigung stellt dabei keine Verletzung der Berufsfreiheit dar, da es sich um eine objektive Berufszugangsregelung handelt, welche dem Schutz der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung dient.

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