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Urteil_Bundesgerichtshof
27. Oktober 2017

IKEA muss unentgeltlich Elektroschrott zurücknehmen

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017, Az.: 3-10 O 16/17

Wer auf einer Fläche von mehr als 400 m² Elektro- und Elektronikgeräte verkauft oder lagert, unterfällt den Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer u.a. sämtliche Elektrogeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen muss. Daneben muss er den Verbraucher über dessen Rückgaberechte vor Ort informieren. Verstößt er gegen eine der Pflichten, kann er abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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26. Oktober 2017

Irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

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Beschluss des OLG Celle vom 08.05.2017, Az.: 13 U 35/17

Für den Verbraucher ist es oft schwer, den Unterschied zwischen einfachen Nahrungsergänzungsmitteln und homöopathischen Arzneimitteln zu erkennen. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Aufmachung und Bezeichnung denjenigen von Arzneimitteln ähneln. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf dem Etikett zu lesen ist, wenn dieses in der Werbung nicht oder nicht deutlich erkennbar ist.

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26. Oktober 2017

Werbung in Autorespondern ist Spam

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Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17

Wer E-Mail-Nachrichten mit Werbung verschickt, ohne die ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Adressaten eingeholt zu haben, handelt in der Regel rechtswidrig. Durch E-Mails, die unerwünschte Werbung enthalten, wird der Adressat in seinem Persönlichkeitsrecht und der Achtung seiner Privatsphäre verletzt. Dem Betroffenen steht in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung stellt zwar grundsätzlich noch keine Werbung dar, jedoch kann eine im Autoresponder enthaltene Werbung die Nachricht rechtswidrig machen.

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26. Oktober 2017

Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ in Online-Vergleichsportal

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Urteil des OLG Hamburg vom 09.02.2017, Az.: 3 U 208/15

Ein Verbraucher darf von einem Online-Vergleichsportal, das mit dem Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ wirbt, erwarten können, dass dieses Preise einer repräsentativen Anzahl von Anbietern aufzeigt. Dabei muss das Vergleichsportal unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeigen und darf nicht lediglich Angebote von Kooperationsunternehmen anzeigen, von denen das Portal für die Auflistung ihrer Angebote Provisionen erhält.

Die Werbeangabe, einen „objektiven Preisvergleich“ zu ermöglichen, deutet für den Verbraucher darauf hin, dass ihm entweder alle verfügbaren Angebote präsentiert werden oder dass die angezeigten Angebote zumindest durch einen neutralen Vorauswahlprozess bestimmt wurden. Folglich stellt die Werbung mit dem Angebot eines „objektiven Preisvergleichs“ eine irreführende Angabe dar, solange das Vergleichsportal ausschließlich Angebote von Kooperationspartnern aufzeigt.

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20. Oktober 2017 Kommentar

Markenname in Subdomain nur unter bestimmten Voraussetzungen

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Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Bei der Suchmaschinenoptimierung führen verschiedene Wege nach Rom - die Hauptstraße hingegen sollte jedoch üblicherweise in einer optimalen Domainadresse münden. Doch wie sollte die korrekte Domain lauten? Natürlich ziehen an dieser Stelle bekannte Namen oder auch Marken bei den Suchenden, allerdings gilt es gerade bei der Verwendung solcher einige Spielregeln zu beachten, um nicht etwa Marken- oder auch Namensrechte zu verletzen. Doch noch ein Stolperdraht existiert: das Wettbewerbsrecht. Wie dieses eine tragende Rolle bei einer irreführenden Subdomain spielen kann, lesen Sie in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.

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17. Oktober 2017

Instagram: Bloße Verwendung des Hashtags #ad genügt nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks

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Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17

Der kommerzielle Zweck eines Beitrags in sozialen Medien (hier: Instagram) ist derart deutlich kenntlich zu machen, dass der angesprochene Verbraucherkreis diesen auf den ersten Blick erkennt. Die bloße Verwendung des Hashtages #ad am Ende eines Beitrages bzw. an zweiter Stelle von mehreren Hashtags genügt dabei nicht aus, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

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16. Oktober 2017

Rabatte und Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel im Großhandel zulässig

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Pressemitteilung Nr. 155/2017 des BGH zum Urteil vom 05.10.2017, Az.: I ZR 172/16

Pharmazeutische Großhändler, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Apotheken vertreiben, sind an keinen Mindestpreis gebunden. Die Arzneimittelpreisverordnung legt lediglich eine Preisobergrenze fest, jedoch keine preisliche Untergrenze. Mithin ist es rechtlich zulässig, dass Großhändler gegenüber Apotheken mit Rabatten und Skonti werben.

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13. Oktober 2017

„Hörermarkt“ sichert Frequenzstandpunkt

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Urteil des OLG München vom 27.07.2017, Az.: U 2879/16 Kart

Frequenzwechsel sind auch gegen den Willen eines Radiosenders zulässig, wenn dieser ein werbefreies und kostenloses Hörfunkprogramm ausstrahlt. Wird das Programm in Erfüllung des rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrags kostenlos ausgestrahlt, nimmt der Sender nicht an einem relevanten Hörermarkt teil. Daher finden sämtliche Normen des UWG, die einen Frequenzwechsel verhindern könnten, von vornherein keine Anwendung.

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09. Oktober 2017

Dringlichkeitsvermutung und Spitzenstellungsbehauptung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 6 U 63/17

a) Im Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG ist es möglich, einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der gemäß der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen zu erlassen. Der Anspruchsinhaber, der nach der Verletzung einige Zeit untätig geblieben ist, darf sich jedoch nur auf diese Dringlichkeitsvermutung stützen, sofern er keine positive Kenntnis von dem Verstoß hatte oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. Eine Marktbeobachtungspflicht kommt hier nicht zum Tragen. Jedoch kann durchaus eine Wissenszurechnung innerhalb des Unternehmens stattfinden.

b) Eine Spitzenstellungsbehauptung eines Produkts ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern gegeben ist und dieser von gewisser Stetigkeit ist. Sofern ein Blutzuckermessgerät mit den Worten "das präziseste" umworben wird, ist dies irreführend, wenn nur einzelne Messervorgänge im Vergleich zu den anderen Marktprodukten eine genauere Messung aufweisen.

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09. Oktober 2017

Umfang des Auskunftsanspruchs bei wettbewerbswidriger E-Mail-Werbung

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Urteil des OLG Dresden vom 20.06.2017, Az.: 14 U 50/17

Versendet ein Verkäufer von Frankiermaschinen unerlaubt Werbe-E-Mails, so muss er einem Unternehmer, welcher mit dem Verkäufer in einem Wettbewerbsverhältnis steht (Mitbewerber), Auskunft über die an ihn zum Zweck des Vertriebs von Frankiermaschinen, unerlaubt versandten E-Mails geben. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich dagegen nicht auf die Anzahl, den Zeitraum, die Namen und Anschriften aller anderen unerlaubt angeschriebenen Personen.

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