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Urteil_Bundesgerichtshof
07. Dezember 2017

Verkaufsportalbetreiber muss bei Printwerbung grundsätzlich Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Ware angeben

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Urteil des BGH vom 14.09.2017, Az.: I ZR 231/14

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

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06. Dezember 2017

Unwirksamkeit der automatischen Verlängerung eines Werbevertrags

Pressemitteilung Nr. 168/2017 des BGH zum Urteil vom 25.10.2017, Az.: XII ZR 1/17

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Vertragsklausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB verstößt, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig bestimmt ist, bis wann die Kündigung zur Abwendung einer automatischen Vertragsverlängerung spätestens erfolgen muss. Im konkreten Fall hatte die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über eine Werbefläche an einem Kraftfahrzeug mit einer Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung geschlossen und machte nach Ablauf des Vertragszeitraums Zahlungsansprüche bezüglich einer weiteren Vertragslaufzeit geltend. Der Bundesgerichtshof wies diese Vergütungsforderungen ab, da der Kläger das letztmögliche Kündigungsdatum nicht klar und durchschaubar dargestellt hatte und die Verlängerungsklausel deshalb unwirksam war.

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04. Dezember 2017

Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig

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Urteil des BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

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30. November 2017

Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

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Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

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30. November 2017

Preisportal muss über Auswahl der gelisteten Dienstleister informieren

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Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

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28. November 2017

Nichtgewährung zugesagter Rabatte zum Zwecke der Kundenrückgewinnung

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Urteil des OLG München vom 16.03.2017, Az.: 29 U 3285/16

Sagt ein Telekommunikationsanbieter einem ehemaligen Kunden zum Zwecke der Kundenrückgewinnung einen Rabatt von 15,00 Euro auf die monatliche Grundgebühr zu, so begeht das Unternehmen eine Wettbewerbsrechtsverletzung, wenn es diesen Rabatt auf der monatlichen Rechnung tatsächlich nicht berücksichtigt.

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28. November 2017

Zu viel Info: Wetterapp des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbsrechtlich unzulässig

Pressemitteilung Nr. 18/2017 des LG Bonn vom 15.11.2017, Az.: 16 O 21/16

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) darf seine kostenlose Wetter-App nicht weiter anbieten, weil diese nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter bereithält. Der DWD verstößt damit gegen § 6 Abs. 2 S. 1 Deutsches Wetterdienst Gesetz (DWDG). Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen. Er handelt auch nicht in seiner hoheitlichen Tätigkeit, weil er durch das Anbieten der App in Wettbewerb mit privaten Anbietern tritt.

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28. November 2017

Unzulässiger Instagramauftritt

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Urteil des LG Hagen vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17

Wenn geschäftliche Handlungen einem kommerziellen Zweck dienen, müssen sie kenntlich gemacht werden, sofern Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung auf dieser Basis treffen könnten. Daher verstoßen auf Instagram hochgeladene Bilder mit einem Link zu Unternehmen, bei welchen die auf den Bildern in Erscheinung getretenen Produkte erworben werden können, gegen das Wettbewerbsgesetz, sofern der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Auch darf ein Getränk nicht mit dem Wort „detox“ (entgiftend) beworben werden, da dies eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe ist.

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28. November 2017

„Der Artikel ist bald verfügbar“ als Lieferzeitangabe zu unbestimmt

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Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16

Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB unter anderem über den Termin zu unterrichten, bis zu dem er die Waren liefern muss. Zwar muss er hierfür nicht zwingend den (spätesten) Liefertermin bestimmen, sondern kann unter Umständen auch einen Lieferzeitraum angeben. Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht, denn dabei ist der Liefertermin weder bestimmt noch für den Verbraucher in irgendeiner Art und Weise bestimmbar. Es bleibt hier unzulässigerweise völlig offen, ob mit einer Lieferung in ein paar Tagen, Wochen oder gar erst in ein paar Monaten zu rechnen ist.

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20. November 2017

Print-Anzeige für Online-Angebot muss Pflichtinformationen enthalten

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Urteil des EuGH vom 30.03.2017, Az.: C-146/16

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

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