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Urteil_Bundesgerichtshof
19. Januar 2018

Auch bei unterschiedlicher Markenkennzeichnung eines Produkts kann Herkunftstäuschung hervorgerufen werden

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Urteil des OLG Köln vom 14.07.2017, Az.: 6 U 197/16

Ausgangspunkt für die Gefahr der Herkunftstäuschung ist die hohe wettbewerbliche Eigenart eines Produkts. Im Bereich der Mode begründet sich diese meist aufgrund ästhetischer Merkmale. Werden diese nachgeahmt, kann auch trotz unterschiedlicher Marken-Kennzeichnung zweier Produkte, beim Verbraucher eine Herkunftstäuschung hervorgerufen werden. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft reicht aus, dass der Verkehr bei einem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.

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18. Januar 2018

Deutsche Arzneimittelpreisbindung trotz entgegenstehendem EuGH-Urteil verfassungsrechtlich unbedenklich

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.11.2017, Az.: 6 U 164/16

Die Arzneimittelpreisbindung ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie zu einem erhöhten Marktanteil ausländischer Versandapotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel und damit zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Dann verstößt die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel möglicherweise gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung. Ein Gutschein verstößt auch gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn er nicht auf einen bestimmte Geldbetrag, sondern auf einen Sachwert lautet.

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17. Januar 2018

Handelsrechtliche Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften keine Marktverhaltensregel

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Urteil des OLG Köln vom 28.04.2017, Az.: 6 U 152/16

Die Pflicht von Kapitalgesellschaften zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses regelt nicht das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, da sie nicht die wettbewerbsrechtlichen Belange von Mitbewerbern schützt, insbesondere nicht die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung. Kommt eine Gesellschaft dieser Publizitätspflicht nicht nach, so haben Mitbewerbern Anspruch auf Offenlegung. Allein das Bundesamt für Justiz kann bei Nichtbefolgung der Pflicht ein Ordnungsgeld festsetzen.

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15. Januar 2018

Arzneimittelwerbung „Unübertroffene Wirksamkeit“ bedarf Vergleichsprodukte und den Nachweis deren geringere Wirksamkeit

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2017, Az.: 20-I U 123/16

Die Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „Unübertroffene Wirksamkeit" stellt eine Spitzengruppenwerbung und keine Alleinstellungsbehauptung dar. Für eine Spitzengruppe ist Voraussetzung, dass ein "Hauptfeld" aus genügend anderen Wettbewerbern gegeben ist. Gibt es kein solches Hauptfeld, von dem sich die Spitzengruppe abheben kann, ist die Werbung irreführend und somit unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch, wenn der Anbieter den Nachweis der Spitzenstellung nicht zu erbringen vermag.

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12. Januar 2018

1&1 und das beste Netz

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Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2017, Az.: 3 U 253/16

Bewirbt ein Telekommunikationsanbieter ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem bestimmten Preis, so weckt dies beim Verbraucher erst mal keine besonderen Erwartungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Werbung unmittelbar vorangestellt wird, dass der Anbieter das beste Netz habe und bei einem Festnetztest durch die Nutzung eines bestimmten Routers als Testsieger hervorgegangen ist. Denn dann geht der Verkehr gerade davon aus, dass bei Abschluss des beworbenen Tarifs auch die getestete Qualität erreicht werde. Ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, weil dafür der bestimmte Router noch hinzugebucht werden müsse, so stellt dies eine Irreführung dar.

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09. Januar 2018

Werbung mit Testergebnissen: Verlinkung der Fundstelle nicht ohne weiteres ausreichend

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2017, Az.: 6 U 182/14

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist es erforderlich, dass dem Werbeadressaten auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich über die Details hinsichtlich des der Werbung zugrundeliegenden Tests zu informieren. Sofern nicht alle relevanten Informationen in die Werbeanzeige mit aufgenommen werden können, muss deshalb zumindest die Fundstelle des Tests angegeben werden. Die Verlinkung auf eine Webseite, auf der die entsprechenden Einzelheiten abrufbar sind, ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich die Informationen direkt auf der Startseite oder unter einem dort befindlichen Menüpunkt aufrufbar sind, nicht jedoch, wenn der Werbeadressat sie lediglich auf einer Unterseite finden kann.

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09. Januar 2018

Uber-Fahrervermittlung ist Verkehrsdienstleistung

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Pressemitteilung Nr. 136/17 des EuGH zum Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-434/15

Der Fahrervermittlungsdienst Uber erbringt eine Verkehrsdienstleistung. Die Smartphone-App, die private Fahrer an Personen vermittelt, welche im Innenstadtbereich eine Mitfahrgelegenheit benötigen, ist nicht nur ein reiner Vermittlungsdienst. Die Tätigkeit ist mit der daraus resultierenden Verkehrsdienstleistung so eng verbunden bzw. ermöglicht diese überhaupt, sodass sie insgesamt als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Deren Ausgestaltung und Kriterien sind daher von den Mitgliedstaaten zu regeln.

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09. Januar 2018

Keine fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei eBay-Kleinanzeigen

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Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17

Werden bei eBay-Kleinanzeigen Felgen ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpresstiefe etc. beworben, ist dies keine unlautere geschäftliche Handlung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht. Die Plattform ermöglicht lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie genauso in einer Zeitung publiziert werden könnte. Im Unterschied zur Verkaufsseite eBay enthält eBay-Kleinanzeigen gerade keine technische Möglichkeit, direkt einen Vertrag abzuschließen. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten kann der Anbietende daher immer noch rechtzeitig die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen erteilen. Dies gilt auch bezüglich der Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

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08. Januar 2018

Bei Anzeigenwerbung darf hinsichtlich der Werbebedingungen nicht auf eine Internetseite verwiesen werden

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Urteil des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

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