Whistling for a Train
Werbung mit Ökostrom
Einstweilige Verfügung auch bei lang zurückliegenden Angeboten möglich
In einem von unserer Kanzlei erwirkten Beschluss (Az. 6 W 157/08) hat das OLG Frankfurt a.M. auch bei lang zurückliegenden Wettbewerbsverstößen (ca. sechs Monate) von beendeten Angeboten eine Eilbedürftigkeit bejaht. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist nach unserer Kenntnis die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dieser Thematik befasst.
Einstweilige Verfügung auch bei lang zurückliegenden Angeboten möglich
1. Die Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungsverfahren entfällt nicht, selbst wenn es sich um lang zurückliegende, beendete Angebote handelt, der Antragsgegner auf der Plattform nicht mehr angemeldet ist und dieser inzwischen auf anderen Internet-Plattformen rechtskonform belehrt. 2. Eine Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Gewerblicher Verkauf von Markenplagiaten bei eBay
Verkehrspflicht eines Portalbetreibers zur Überprüfung gewerblicher Anbieter
WOK WM verstößt gegen Schleichwerbungsverbot
Bei der Ausstrahlung der "WOK WM" waren Markennamen otisch und verbal eingebunden, was der Sender aufgrund seiner redaktionellen Mitbestimmungsrechte aus dem Lizenzvertrag hätte unterbinden können und müssen. Es kann auch nicht von zulässiger "aufgedrängter Werbung" gesprochen werden, da die WOK WM nicht mit sonstigen Sportereignissen vergleichbar ist, denn sie wird ausschließlich für die Fernsehübertragung veranstaltet.
Irreführende Internetwerbung mit einem vergleichenden Versicherungstarif
Die Werbung anhand eines vergleichenden Versicherungstarifs unterliegt bei der Beurteilung der Unlauterkeit den engen Grenzen des Objektivitätsgebots und des Verbots von Irreführung. Vermittelt die vergleichende Werbung den Eindruck einer Spitzenstellung des Unternehmens, die es in Wahrheit nicht innehat, muss Unlauterkeit angenommen werden.
Werbung mit Stiftung Warentest
Für die Werbung mit Empfehlungen der Stiftung Warentests haben sich Standards gebildet, nach denen ein Produkt nicht in Zusammenhang einer Untersuchung gebracht werden darf, für welches diese nicht gilt. Bei der Verurteilung zur Unterlassung von Werbung ist in der Rechtssprechung aber als Beschränkung anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen.