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15. April 2009
Urteil des LG Paderborn vom 24.02.2009, Az.: 7 O 67/06
Wird ein Dienstleistungsunternehmen in "Das Örtliche" beworben, ist davon auszugehen, dass sich dieses in fraglicher Ortschaft oder Stadt befindet. Eine Irreführung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn fraglicher Betrieb nach Redaktionsschluss des Telefonbuchs umzieht und dann noch unter seiner alten Adresse geführt wird.
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15. April 2009
Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 08.04.2009
Microsoft muss ein Bußgeld in Höhe von 9 Mio. € zahlen. Das Bundeskartellamt sah in der masiven Bewerbung des "Office Home & Student 2007" und der finanziellen Unterstützung von Einzelhändlern eine verbotene Verhaltensabstimmung im Sinne von § 1 GWB.
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14. April 2009
Urteil des LG Münster vom 12.09.2008, Az.: 023 O 155/08
Die Bezeichnung "Zentrum" erweckt den Eindruck, dass es sich um eine große und bedeutsame Einrichtung handelt. Eine im Unternehmen vorhandene fachliche Qualifikation genügt alleine noch nicht. Die Größe muss über dem Durchschnitt gleichartiger Unternehmen liegen. Wenn die Stiftung nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht unterstellt ist, muss auch dies als unselbständige Stiftung angegeben werden. Andernfalls ist die Unternehmensbezeichnung unlauter, da sie beim Verbraucher einen falschen, vertrauensweckenden Eindruck erzeugt.
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14. April 2009
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 04.03.2009, Az.: 2-6 O 554/08
1. Aus Sicht des Rechtsverkehrs ist mit einem Auftritt unter der Bezeichnung „Makler“ nicht stets eine ausschließlich erfolgs- und gegebenenfalls objektswertabhängige Vergütung verbunden.
2. Angesichts der von Immobilienmaklern regelmäßig zumindest auch angebotenen weiteren Dienstleistungen kennt der Verkehr auch eine erfolgsunabhängige, am Zeitaufwand orientierte Vergütung des Maklers.
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14. April 2009
Beschluss des LG Hamburg vom 04.08.2008, Az.: 327 O 493/08
Die von Dritten erworbenen E-Mail-Adressen begründen nicht die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung ist nur dann nicht vorliegend, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse des Kunden im Wege verkaufter Waren oder Dienstleistungen erworben hat.
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14. April 2009
Urteil des LG Hamburg vom 27.08.2008, Az.: 315 O 360/08
Irreführend, da nicht mit den wirklichen Verhältnissen im Einklang stehend und damit wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 UWG ist es, mit einer unbegrenzten Datenflatrate zu werben und nach der Überschreitung eines bestimmten Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit für Download- und Uploadvorgänge des Benutzers massiv zu verringern. Auch eine Klarstellung durch Sternchenhinweis steht dem im klaren Widerspruch.
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14. April 2009
Urteil des LG Hamburg vom 29.07.2008, Az.: 312 O 228/08
Ein geschätztes Pauschalhonorar ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Beweislast für Niedrigpreise trifft jedoch den Architekten. Beim Unterschreiten der Mindestsätze wird die Vereinbarung unwirksam (§ 4 Abs. 4 HOAI) und wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG), da sie gegen die Schutzfunktion vor Preiswettbewerb verstößt. Bei öffentlicher Bekanntgabe der Dumpingpreise für Mitwettbewerber wird ein aktiver Beitrag zum Preiskampf geleistet.
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09. April 2009
Urteil des OLG Stuttgart vom 18.12.2008, Az.: 2 U 86/08
Wird ein Saft mit den Worten "Orangensaft" beworben, muss es sich um Direktsaft handeln und nicht um Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat, andernfalls ist die Werbung irreführend. Eine deutliche Unterscheidung muss somit bei Produkten auch getroffen werden, wenn diese zwar keine gravierende, aber eben doch geringe Qualitätsunterschiede aufweisen.
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07. April 2009
Beschluss des BPatG vom 28.01.2009, Az.: 26 W (pat) 86/08
Webeslogans werden grundsätzlich, auch wenn sie keine zusätzliche Orginalität aufweisen, nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Auch diese müssen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweisen. Dazu kann keineswegs durch eine analytische, zergliederte Betrachtung gelangt werden, da der Verkehr eine solche für gewöhnlich nicht vornimmt.
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06. April 2009
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.08.2008, Az.: 5 U 38/07
Die Grundsätze der Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns nach der Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ des BGH ( GRUR 2001,329 ) sind auch im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten anzuwenden. Das modische Design von Damenunterwäsche kann nach den jeweiligen Umständen des Falls, insbesondere der Art und Weise des Vertriebs, als zu 60% ursächlich für die Kaufentscheidung eingeschätzt werden. Der günstigere Preis eines Plagiats gegenüber dem Original kann nur teilweise als Kaufursache berücksichtigt werden.
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