Aufgepasst, Werbung!
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.03.2009, Az.: 6 U 242/08
Ist eine Werbung darauf ausgelegt, entweder richtig verstanden zu werden und unbeachtet zu bleiben oder falsch verstanden und daher zur Vertragsgrundlage zu werden, so ist dies bei bereits geringer Irreführungsquote nicht zulässig. Auffällig ist zudem, dass der Werbung eine Anpreisung der Leistungen völlig fehlt, was gerade bei werblichen Erstkontakt üblich ist. Vielmehr wird darauf vertraut, dass der Leser durch die Anweisung, die Adresse zu überprüfen und zu vervollständigen, nur mit eingeschränkter Aufmerksamkeit vorgeht.