Unterlassungserklärungen gelten auch für die natürliche Person
Urteil des OLG Hamm vom 30.04.2009, Az.: 4 U 1/09
Die Person des Inhabers und sein Einzelhandelsunternehmen sind voneinander nicht trennbar. Betreibt der Inhaber später als Geschäftsführer eine GmbH, bleibt er weiter seinen zur Zeit des Einzelhandelsunternehmens abgegebenen Unterlassungsverträgen verpflichtet. Bestehen verschiedene Verbote, so wird gegen jedes Verbot einzeln verstoßen.