Kundenrückgewinnung durch Call-Center zulässig
Urteil des LG Bonn vom 15.09.2009, Az.: 11 O 55/09
Es kann dem Anbieter von Telekommunkikationsleistungen nicht untersagt werden, Informationen eines Mitbewerbers über ehemalige Kunden des Unternehmens dazu zu verwenden, diesen im Interesse der Kundenrückgewinnung ein neues Angebot zu unterbreiten.
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Es kann dem Anbieter von Telekommunkikationsleistungen nicht untersagt werden, Informationen eines Mitbewerbers über ehemalige Kunden des Unternehmens dazu zu verwenden, diesen im Interesse der Kundenrückgewinnung ein neues Angebot zu unterbreiten.

