Bezeichnung „Stadtwerke“ ist nichts für Private
Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2009, Az.: 4 U 128/09
Die Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerke" durch ein privates Gasversorgungsunternehmen stellt eine unlautere Werbung dar. Nach dem OLG Hamm assoziiert der Verbraucher mit dem Begriff "Stadtwerke" ein Versorgungsunternehmen, das einen Bezug zu einem kommunalen Träger aufweist. Wirbt ein bundesweit tätiges Gasversorgungsunternehmen mit diesem Begriff, ist daher darin eine Irreführung der Verbraucher und somit eine unzulässige Wettbewerbshandlung zu sehen.Von der Zulässigkeit ärztlicher Werbemaßnahmen…
Werbung von Ärzten im Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information ist zulässig. Darunter fallen auch Angaben auf Praxisschildern, die besondere Leistungsangebote des Arztes bewerben, sofern dieser tatsächlich über eine besondere Erfahrung aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf dem beworbenen Gebiet verfügt und in diesem Zusammenhang keine Verwechslungsgefahr mit einem Facharzt zu befürchten ist. Das LG folgte mit dieser Entscheidung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 873/00) zum Wettbewerbsverbot von Ärzten.
Werbung für eine CFD-Handelsplattform unter der Lupe
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2009, Az.: 6 U 148/09
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Erste Europäische CFD-Börse" und einer börslichen Überwachung dieser Handelsplattform, erwartet gerade der nicht sachkundige Interessent die Möglichkeit zur Anlagentätigung im Rahmen eines multilateral agierenden Finanzmarktes unter einer hoheitlichen Überwachung durch die Börse. Werden auf der Handelsplattform jedoch lediglich Produkte eines einzigen Anbieters angeboten und erfolgt keine hoheitliche Überwachung handelt der Anbieter irreführend und somit wettbewerbswidrig.Titelgewinn – Schenkungsvertrag nicht formgebunden
Urteil des BGH vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 9/08
Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses.Drin ist, was drauf steht! – Zumindest sollte es das
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.10.2009, Az.: 12 O 328/09
Ein Internethändler, der Pilzprodukte zur Nahrungsergänzung vertreibt, wurde vom Landgericht Düsseldorf verurteilt, nicht mehr unlautere Werbeaussagen zu benutzen. Dem Prozess ging eine Abmahnung gegen den Beklagten voraus, in welchem dem Händler vorgeworfen wurde, das von ihm vertriebene Produkt weise nicht die Wirkungen auf, die von ihm angepreist wurden. Er warb unter anderem damit, dass die Inhaltsstoffes des Speisepilzes Maitake das körpereigene Immunsystem auf natürliche Weise fördern und damit die Abwehrkräfte stärken würde. Das LG Düsseldorf entschied, dass beim Verkauf von Lebensmitteln eine gesundheitsbezoge Werbung nur dann zulässig ist, wenn die beworbenen Wirkungen wissenschaftlich nachgewiesen sind. Diese Vorgabe hielt der Verurteile nicht ein.„Solange der Vorrat reicht!“
Urteil des BGH vom 18.06.2009, Az.: I ZR 224/06
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht
Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
Schubladenverfügung: Keine Kostenerstattung von Abmahnungen nach Einleitung gerichtlichen Verfahrens

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.