Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
Urteil des OLG Braunschweig vom 27.01.2010, Az.: 2 U 225/09
Das OLG Braunschweig entschied, dass zwei Anbieter von Bekleidung nicht automatisch in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Der Kläger entwarf und vertrieb Herrenkleidung, wohingegen die Beklagte gebrauchte und neuwertige Damen- und Kinderbekleidung vertrieb. Diese Waren sind jedoch nicht austauschbar; der nach Männerbekleidung suchende Durchschnittskunde kaufe nicht alternativ Damenbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören könne.Tippgeber oder schon Vermittler?
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
Ein bekannter Kaffeehändler bietet online u.a. auch verschiedene Finanzangebote und Versicherungen an. Die Verträge werden bei Kundeninteresse von einem eingetragenen Versicherungsvertreter vermittelt und geschlossen. Für die Beurteilung einer Vermittlereigenschaft kommt es auch darauf an, inwieweit der Anbieter aus der Sicht des Kunden in die konkrete Vertragsanbahnung eingebunden ist und wer aus seiner Sicht der Vermittler ist. Da der Kaffeehändler unter seiner Marke dem Kunden den Abschluss konkreter Versicherungsprodukte mit nur von ihm gewährten Konditionen ermöglicht und die Verträge direkt online abgeschlossen werden können, ist dieser als Versicherungsvermittler anzusehen. Ein bloßer Tippgeber ziele nicht auf die Abgabe einer konkreten Willenserklärung ab, sondern nenne nur Abschlussmöglichkeiten.
„Schmeckt wie frische Frucht“ nicht irreführend
Die Werbeaussage, ein Brotaufstrich schmecke wie frische Frucht, nimmt Bezug auf den Geschmack des Produkts, nicht auf dessen Herstellung. Der Verbraucher sieht darin keinen Anhaltspunkt, dass dies auf der Verwendung frischer Früchte anstelle zuvor tiefgekühlter Früchte beruht. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird ohnehin nicht davon ausgehen, dass sich bei Brotaufstrichen, welche das ganze Jahr über in den Regalen der Supermärkte zu finden sind, trotz der jahreszeitlich begrenzten Erntezeit immerfort Produkte finden, die aus frisch verarbeiteten Früchten erstellt worden sind. Da der Geschmack nicht objektiv nachprüfbar ist und es daher bereits an Angaben von Tatsachen fehlt, über die der Verbraucher getäuscht werden soll, ist die streitgegenständliche Werbeaussage nicht irreführend.
Arzneimittelwerbung ohne Angaben
Auch eine Werbung auf einem Lastkraftwagen mit dem Slogan "Erkältung? Da gibt´s doch was von ..." und der in Form ihrer Verpackung abgebildeten Arzneimittel, muss die für vorgeschriebenen Pflichtangaben sowie den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“ enthalten. Durch die Erwähnung einer überschaubaren Anzahl von Präparaten steht die Absatzförderung der Mittel im Vordergrund. Ferner beinhaltet die Werbung eine Aussage über die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung der Präparate.
„Tschüss Bauch!“ – Irreführende Werbung mit Schlankheitsgürtel
Ein Fitnessstudio warb in Printmedien mit einem Trainingsgürtel „Slim Belly“, der „8,6 cm weniger Bauchumfang in vier Wochen“ bescheren soll. In der Kampagne wurde jedoch nicht erwähnt, dass zusätzlich ein Ausdauertraining erforderlich ist. Auch im Verfahren konnte die Studiobetreiberin die alleinige Wirkung des Gürtels nicht nachweisen, so dass die Werbung daher irreführend ist.
Werbung mit Testergebnissen – wenn, dann richtig
Erhält ein Produkt in zwei Vergleichstests jeweils exakt dieselbe Endbewertung wie vergleichbare Konkurrenzprodukte, ist eine Werbung des Hersteller für sein Produkt als „Besten seiner Gruppe“ sowie als „Award winner 2008“ irreführend und wettbewerbswidrig, wenn der Test kein Produkt zum Gruppenbesten kürte.
Unzutreffende Werbung mit Preisnachlass wegen totaler Geschäftsaufgabe wettbewerbswidrig
Die Werbung für einen Teppichverkauf mit einem Discount von bis zu 75% ist für Verbraucher irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn durch die Reklame eine "totale Geschäftsaufgabe" im Rahmen einer "Zwangsverwertung" angepriesen wird, es sich aber in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderweitig beschaffter Ware handelt.
Gleichnamige Handelsunternehmen müssen Firmenunterschiede auf Webseiten hinreichend deutlich machen
Urteil des BGH vom 31.03.2010, Az.: I ZR 174/07
Verwenden zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige, aber in der gleichen Branche tätige Unternehmen vereinbarungsgemäß dasselbe Unternehmenskennzeichen, so muss der Internetauftritt des jeweiligen Unternehmens eindeutig kennzeichnen, dass es sich um unterschiedliche, unabhängige Firmen handelt und wessen Webseite der Internetnutzer aufgerufen hat.
Magna/Karmann – Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss von Cabriodach-Herstellern
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 26.05.2010
Das Bundeskartellamt hat nach einer viermonatigen Prüfung den Erwerb der insolventen europäischen Cabrio-Dachsystemsparte von Karmann durch den kanadischen Automobilzulieferer Magna untersagt. Durch einen Zusammenschluss würden europaweit nur noch zwei große Anbieter von Cabrio-Dachsystemen existieren und ein Binnenwettbewerb zwischen den nahezu gleich starken Unternehmen sehr unwahrscheinlich werden. "Den Preis dafür würde am Ende der Verbraucher in Form von höheren Preisen zahlen müssen", so der Präsident des Bundeskartellamtes.