Herrscht die „Oberpfälzer Bierkönigin“ über die gesamte Oberpfalz?
Die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigin“ ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass sie sämtliche oberpfälzische Brauereien repräsentiert. In Wahrheit repräsentiert sie nur eine oberpfälzische Brauerei und diese hat sie ausschließlich für eigene Werbezwecke wählen lassen und dementsprechend auch nur zu diesem Zweck eingesetzt. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unlauter, da insbesondere die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt werden. Der Verbraucher bewertet die Wahl und den Auftritt einer Bierkönigin als „Werbegag“ und weiß, dass die Wahl einer Bierkönigin mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist. Für die Kaufentscheidung ist es irrelevant, wie viel Einfluss die einzelnen Brauereien an der Wahl der entsprechenden Bierkönigin haben.
Lernspiele urheberrechtlich geschützt
Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Weite Unterlassungserklärungen Indiz für rechtsmissbräuchliche Abmahnung
1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn Sie lediglich aufgrund eines Gebühreninteresses und/oder zur Generierung von Vertragsstrafen ausgesprochen wird. Hierfür sprechen u.a. folgende Indizien:
a.) eine große Anzahl von Abmahnungen und damit ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko des Abmahners im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
b.) eine im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß hohe Vertragsstrafe (hier 5.100,00 EUR)
Imitationswerbung: „One 2 be“ oder „ck one“?
„Kein Telekom-Anschluss nötig“
Rubbellose nichts für Minderjährige?
Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2010, Az.: 9 U 258/10
Die Durchführung von Testkäufen (durch Minderjährige) im größeren Umfang ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Veranstalter und Verkaufsstellen von autorisierten öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dabei haftet der Veranstalter für das Verhalten des Verkaufspersonals. Der Verkauf von Rubbellosen ist nicht kerngleich zu der Teilnahme an allen übrigen öffentlichen Glücksspielen. Geschäftsführer einer GmbH haften, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung begangen oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben.Kunde muss Handyrechnung über knapp 15.000 € bei Prepaid-Vertrag nicht zahlen
Der Nutzer eines "Prepaid"-Mobilvertrags muss nur den vertraglich vereinbarten Preis für die Nutzung des Dienstes eines Mobilfunkanbieters zahlen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur automatischen Wiederaufladung kann nicht so verstanden werden, dass mehr als eine einmalige Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor dem erneuten aktiven Wiederaufladen gewünscht war. Die bessere Kostenkontrolle, die bei einem "Prepaid"-Modus im Gegensatz zu einen „Postpaid“-Tarif beabsichtigt wird, ist sonst nicht möglich.
Kein Preisaushang beim Tätowierer
Das OLG Hamburg entschied, dass ein Tätowierer nicht verpflichtet ist eine Preisliste auszuhängen. Ein Tatookünstler erbringt künstlerische Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAnGV, insoweit nicht lediglich standardisierte und einfache Tätowierleistungen erbracht werden. Der Begriff der künstlerischen Leistungen im Sinne des § 9 ABs. 8 Nr. 2 PAnGV ist, unabhängig vom Kunstbegriff anderer Rechtsgebiete, nach Sinn und Zweck des PAnGV auszulegen. Zum einen ist es entscheidend, ob die Leistung durch die Individualität des Leistungserbringers geprägt ist. Zum anderen ist es notwendig, dass die Leistung auf den individuellen Leistungsempfänger zugeschnitten wurde. In diesem Fall ist eine Pauschalierung der erbrachten Leistungen wenig praktikabel und eher lebensfremd.
Werbung für ein Kernkraftwerk unter Ausnutzung der Wertschätzung von erneuerbaren Energien ist unlauter
Es handelt sich um eine irreführende Werbung, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass Kernkraftanlagen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen stehen und ähnlich gute Umwelteigenschaften aufweisen. Dieser Eindruck wird beim Verbraucher hervorgerufen, wenn im Rahmen einer Werbeanzeige fälschlich eine räumliche Nähe zwischen Windkraftanlagen und einer Kernkraftanlage hergestellt wird, eine prominente Überschrift eine Zusammenarbeit suggeriert und der Inhalt der Anzeige diesen Eindruck unterstreicht.