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25. September 2012
Urteil des BGH vom 12.03.2012, Az.: I ZR 111/11
a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
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24. September 2012
Urteil des VG Kassel vom 11.04.2012, Az.: 4 K 692/11.KS
Stellt ein Inhaber einer Gaststätte seinen Gästen ein Internet-Terminal zur Verfügung, welches den Zugang zu diversen Homepages internationaler Wettveranstalter sowie der staatlichen Oddset-Wette ermöglicht, kann dem Gastwirt der Betrieb dieses Sportwettterminals nicht untersagt werden. Dies gilt selbst dann, sollte keine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Ein Verbot der Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter würde gegen das vom EuGH konkretisierte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, weshalb ein staatliches Sportwettenmonopol rechtswidrig wäre.
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24. September 2012
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.07.2012, Az.: 11 U 20/12
Gewährt ein Internetbuchhändler seinen Kunden einen Preisnachlass durch Einlösung eines Gutscheincodes, liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor. Dies gilt auch dann, wenn der Buchhändler den Nachlass von dem in der Werbung angegebenen Zahlungssystem zurückerstattet bekommt. Der Kunde wird aufgrund des Preisvorteiles in seiner Entscheidung beeinflusst, von welcher Buchhandlung er das Buch beziehen möchte. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Buchpreisbindung - der Verhinderung eines Preiswettbewerbs zwischen den Buchhandlungen.
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21. September 2012
Urteil des OLG Hamm vom 10.07.2012, Az.: I-4 U 38/12
Das OLG Hamm sieht die Bezeichnung ENERGY + VODKA für ein Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. als wettbewerbswidrig an. Streitgegenstand war eine Mischung aus koffeinhaltigem Erfrischungsgetränk und Vodka. Die Dose trug den Aufdruck „Energy & Vodka“. Der Kläger bemängelte zu Recht, dass der Begriff „energy/ Energie“ den Verbraucher auf die besonderen positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels hinweisen soll. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. dürfen jedoch gerade keine derartigen Nährwertangaben tragen, abgesehen von Hinweisen auf einen reduzierten Alkoholgehalt oder einen reduzierten Brennwert.
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21. September 2012
Urteil des LG Bochum vom 03.07.2012, Az.: 17 O 76/12
Ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer alleine unter einem Reiter mit der Bezeichnung „Versand und Zahlungsmethoden“ und in den AGB ist nicht ausreichend, da hierbei die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis nicht gegeben ist.
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20. September 2012
Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Az.: C-523/10
Vorliegend war die Frage zu klären, ob eine über die deutsche Suchmaschine „google. de" geschaltete Anzeige ein anderes, nicht in Deutschland ansässiges Unternehmen, in deren außerhalb Deutschlands geschützte Marke eingreifen kann. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof kann in einem solchen Fall kann entweder ein Gericht des Mitgliedsstaats, in dem die Marke eingetragen ist, zuständig sein oder ein Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist.
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20. September 2012
Pressemitteilung Nr. 149/12 des BGH vom 13.09.2012, Az.: I ZR 230/11
Das Bewerben von „Biomineralwasser“ ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Es ist denkbar, dass ein Mineralwasser die gesetzlichen Grenzwerte für Rückstände und Schadstoffe nur wenig unterschreitet. Bleibt ein als „Biomineralwasser“ bezeichnetes Mineralwasser deutlich darunter und ist es somit tatsächlich reiner, darf dieses Qualitätsmerkmal auch explizit beworben werden.
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20. September 2012
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.05.2012, Az.: 6 U 103/11
Das OLG Frankfurt verneinte in einem Urteil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn sich die beanstandete Mitteilung in englischer Sprache auf einer für den englischsprachigen Raum bestimmte Internetseite befindet. Vorliegend warf eine europäische Fluggesellschaft einem in Deutschland tätigen Reisevermittler vor, er würde Tickets überteuert weiterverkaufen und zudem den Endpreis der Tickets nicht deutlich von vornherein anzeigen. Der Reisevermittler warf der Fluggesellschaft ihrerseits rufschädigende Äußerungen in deutsch- und englischsprachigen Presseveröffentlichungen auf einer Webseite vor. Für die englischsprachige Version der Veröffentlichungen – im Gegensatz zu den identischen deutschsprachigen Veröffentlichungen - sei ein deutsches Gericht nicht zuständig, da sich diese Mitteilungen nicht bestimmungsgemäß in Deutschland, sondern in englischsprachigen Ländern auswirken sollte. Die deutschsprachigen Veröffentlichungen wurden hingegen wirksam als rufschädigend eingestuft. Zudem kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Reisevermittler aufgrund von Preisinformationspflichten verpflichtet sei, schon bei der ersten Ausweisung des Flugpreises den kompletten Endpreis anzugeben.
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18. September 2012
Urteil des OLG Hamm vom 27.03.2012, Az.: I-4 U 193/11
Das OLG Hamm entschied im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass das Mittel „Bio-Oil“ nicht weiter unter diesem Namen beworben bzw. vertrieben werden darf. Vorliegend gelangte das OLG (im Unterschied zur Vorinstanz) zu der Auffassung, in der Bezeichnung „Bio-Oil“ läge eine irreführende Werbung. Denn der Verbraucher gehe aufgrund der Silbe „Bio“ davon aus, dass das betreffende Mittel zumindest zur Hälfte aus natürlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei und nur zu geringen Teilen, wenn überhaupt, chemisch-industrielle Stoffe enthielte.
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17. September 2012
Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZR 103/11
Ein Unternehmensinhaber haftet auch für die Angestellten des Untervertriebspartners, die sein Produkt auf unlautere, irreführende Art und Weise verkaufen. Ein Energieversorgungsunternehmen beauftragte ein Unternehmen mit dem Vertrieb seiner Produkte, wobei die Beauftragung weiterer Untervertriebspartner der Zustimmung des Energieversorgungsunternehmens bedurfte. Der Vertriebspartner setzte sich hierüber hinweg. Der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat.
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