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Urteil_Bundesgerichtshof
21. Mai 2013

AMARULA/Marulablu

Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az.: I ZR 100/11 a) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.
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21. Mai 2013

Covermount

Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: I ZR 162/11 a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre. b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt.
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14. Mai 2013

Werbeprospekt ohne Firmenanschrift

Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.03.2013, Az.: 1 U 41/12-13 Ein Werbeprospekt eines Unternehmens muss die Geschäftsanschrift des Unternehmens tragen; die Anschrift einer Filiale reicht nicht aus.
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08. Mai 2013

Zur irreführenden Werbung mit einer Selbstverständlichkeit

Beschluss des OLG Bremen vom 15.03.2013, Az.: 2 U 5/13 Die Angabe "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" im Impressum des Internetauftritts eines Rechtsanwalts stellt eine irreführende Werbung dar. Mit ihr wird der Eindruck erweckt, der werbende Rechtsanwalt verfüge aufgrund der angegebenen Zulassung gegenüber anderen Rechtsanwälten über eine besondere Stellung oder Qualifikation, obwohl es sich bei der beworbenen Zulassung um eine Selbstverständlichkeit handelt.
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29. April 2013

Unzulässigkeit von Werbung für Arzneimittel, deren Aussage nicht ausreichend von wissenschaftlichen Studien gestützt wird

Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 62/11 a) Eine Werbung für ein Arzneimittel kann irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die Studie selbst abweichende Studienergebnisse nennt, die die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält.
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25. April 2013

Werbung mit mehrdeutigen „Statt“-Preisen irreführend

Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2013, Az.: 4 U 186/12 Wirbt ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen, ohne Klarstellung des Vergleichspreises, liegt hierin aufgrund der Mehrdeutigkeit ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Werbeverhalten vor. Diese Preisgestaltung sei ohne Klarstellung des zugrundeliegenden Bezugspreises für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher intransparent, so dass die Gefahr bestünde, dass die beanstandete Werbung in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird.
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22. April 2013

Reichweite des Verstoßes gegen gerichtliches Verbot zur Namensnennung auf bestimmter Webseite

Kommentar zum Urteil des KG Berlin vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13 Die Verwendung von Domainnamen, die als Bestandteil der URL einen Namen (z.B. einer natürlichen oder juristischen Person) verwenden, kann im Einzelfall unter anderem dann ein Problem darstellen, wenn es dadurch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus dem Domainnamen nicht ergibt, dass hinter der Domain nicht der wirkliche Namensinhaber, sondern beispielsweise ein unbeteiligter Dritter (ohne entsprechendes Namensrecht) steht.
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16. April 2013

Eintreibung aus Abofallen resultierender Forderungen ist unlauter

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.03.2013, Az.: 6 U 184/12 Die Geltendmachung sich aus einer sogenannten "Abofalle" im Internet ergebender vermeintlicher Forderungen gegen Verbraucher ist unlauter. Gleiches gilt auch für ein zur Geltendmachung dieser Forderungen beauftragtes Inkassounternehmen, sofern dieses über den jeweiligen Sachverhalt informiert ist.
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09. April 2013

Unzulässige Werbeanrufe

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.05.2012, Az.: 14 U 64/11 Kundenwerbung in Form des Telefonvertriebes ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene vor dem Gespräch ausdrücklich in das Gespräch einwilligt. Eine Einwilligung kann nicht bereits dann angenommen, weil der Angerufene das Gespräch annimmt und fortführt. Auch das Einverständnis eines Ehepartners kann dem Angerufenen nicht zugerechnet werden. Die von einem Dritten erteilte Einwilligung bedeutet nicht zugleich die Einwilligung der angerufenen Person.
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08. April 2013

Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung auch für wohltätige Organisation

Urteil des OLG Köln vom 07.12.2012, Az.: 6 U 69/12 Im Rahmen geschäftlicher Handlungen ist es grundsätzlich unzulässig, Verbraucher ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis zum Zwecke der Werbung anzurufen. Auch Angebote für Hausnotrufdienste eines Malteserordens, der hiermit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verfolgt, können eine unzumutbare belästigende Telefonwerbung darstellen. Maßgeblich ist nicht der Grund des Tätigwerdens, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
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