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23. August 2013
Beschluss des KG Berlin vom 14.06.2013, Az.: 5 W 119/13
Der gesonderte Hinweis eines Rechtsanwalts mit einer Zulassung „an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten“ ist grundsätzlich als irreführende und unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten - insbesondere, wenn zusätzlich mit einer Zulassung „am Kammergericht Berlin“ geworben wird. Befindet sich eine solcher Hinweis jedoch an einer nicht im besonderen Maße hervorgehobenen Stelle, sondern vielmehr unauffällig im Rahmen der sonstigen Webseitengestaltung, ist nicht zwingend von einer irreführenden Werbung auszugehen. Ein solcher Hinweis kann vielmehr der Tatsache gerecht werden, dass es vielen nicht geläufig sein wird, dass das Kammergericht die Bezeichnung des Oberlandesgericht in Berlin ist.
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23. August 2013
Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: I ZR 136/11
a) Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG bilden regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand.
b) Die Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO bezieht sich auf Parteivorbringen tatsächlicher Art; dazu gehört nicht die Beantwortung der Frage, ob das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt.
c) Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsysteme für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einzuschränken.
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09. August 2013
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: I-20 U 102/12
Die Drohung eines Mobilfunkanbieters an säumige Kunden mit einem SCHUFA-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn bei einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Weitergabe an die SCHUFA nur erfolgt, wenn der Kunde die Forderung nicht bestritten hat. Das Recht zur Weitergabe der Daten folgt auch nicht aus § 28a Abs. 1 Nr. 4 d BDSG. Ein Mahnschreiben, das einen solchen Hinweis nicht enthält, verstößt aufgrund des massiven Drucks auf die Entschließungsfreiheit des Verbrauchers gegen § 4 Nr. 1 UWG.
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06. August 2013
Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2013, Az.: 4 U 129/12
Grundsätzlich dürfen neu eröffnete Firmen nicht mit reduzierten "Eröffnungspreisen" werben, denn ein neues Unternehmen kann sich nicht auf alte Preise beziehen, auch wenn diese in anderen Filialen zutreffend sind.
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06. August 2013
Pressemitteilung Nr. 125/13 des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 222/11
Unter engen Voraussetzungen kann ein Meister zwei Hörgeräteakustik-Filialen leiten, ohne dass dies wettbewerbswidrig ist oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz darstellt. Liegen die Geschäftsstellen nicht weit voneinander entfernt, sodass der Meister jeden Tag zur Hälfte in dem einen und dem anderen Geschäft anwesend sein kann und dies auch tatsächlich ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
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06. August 2013
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.06.2013, Az.: 6 W 61/13
Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG ist widerlegt, wenn nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung 6 Wochen zugewartet wird, bevor man eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss man sich die Kenntnis von sog. „Wissensvertretern“, wie Rechtsanwälten, zurechnen lassen.
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06. August 2013
Urteil des BGH vom 17.01.2013, Az.: I ZR 5/12
a) Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist und daher eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellt.
b) Solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nicht vollzogen werden.
c) Das Vorliegen der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angabe muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Auf die Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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05. August 2013
Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013, Az.: 3 U 142/12
Eine Werbung mit der Angabe "Testsieger" stellt eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass auch andere Produkte ebenso gute Testergebnisse erzielt haben.
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30. Juli 2013
Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12
Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
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29. Juli 2013
Pressemitteilung Nr. 113/2013 des BGH zum Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12
Der Textilreinigungsverband fertigte sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ an, die einen Vorschlag an Textilreinigungsbetriebe für die Abfassung von AGB darstellen sollen. Diese AGB sind teilweise unwirksam, weil dadurch die Haftung des Textilreinigunsunternehmens für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgegenstand auf den Zeitwert eingegrenzt wird. Eine weitere Bestimmung, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den Kunden gemäß Treu und Glauben und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Preis für die Reinigung in keinerlei Verhältnis zur Begrenzung der Haftung steht.
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