Zeitspanne in der ein Verletzter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen sollte
Ein Verfügungsgrund wird im Wettbewerbsrecht gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Wenn der Verletzte aber durch sein eigenes Verhalten zeigt, dass die Verfolgung für ihn selbst nicht dringend ist, wird diese Vermutung wiederlegt. Gegen die Eilbedürftigkeit spricht vor allem, wenn der Verletzte seinen Gegner abmahnt und ihm eine kurze Frist setzt, dann aber den Verfügungsantrag erst Wochen später nach Ablauf dieser Frist einreicht.