Irreführende Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“ und nicht-amtlichem Gütesiegel
Wirbt ein Online-Shop mit einer „Geld-zurück-Garantie“, so müssen die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig sowie an für den Verbraucher leicht zugänglicher Stelle angegeben werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
Auch die Werbung mit einem „Shop Usability Award“ ohne Angabe der Kriterien für dessen Verleihung sowie mit einem eigens angefertigten Gütesiegel ist irreführend und daher unzulässig.