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Urteil_Bundesgerichtshof
04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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04. September 2014

Unzulässige Bezeichnung eines Proteinmüslis mit „LowCarb“ nach der Health-Claim-Verordnung

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.04.2014, Az.: 3 W 27/14

Wird ein Proteinmüsli mit der Angabe „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlehydrate“ beworben, so versteht der Verbraucher darunter lediglich, dass der Wert gering ist, nicht jedoch, dass dieser geringerer ist als bei Vergleichsprodukten. Korrekt wäre bei einer solchen Werbung demnach der Hinweis darauf, dass es sich um einen geringeren Wert im Hinblick auf andere Produkte dieser Warengruppe handelt. Erst dann ist eine solche Angabe mit der Health-Claim-Verordnung in Einklang zu bringen und damit auch zulässig.

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04. September 2014

Unzulässige Verwendung von zwei sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen

Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2012, Az.: 4 U 48/12

Die Verwendung von zwei sich widersprechenden und teilweise nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen verstößt gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig, weil für den Verbraucher nicht klar ersichtlich ist, welche Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts gelten und welche Folgen die Ausübung hat.

Eine AGB-Klausel, die gegenüber Verbrauchern eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln vorsieht, ist unzulässig, da eine Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch einschränkt.

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03. September 2014

Keine Einlösung eines Einkaufsgutscheins oder Loses im Wert von 1 Euro in einer Apotheke für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2014, Az.: 6 U 32/14

Eine Apotheke darf bei der Abgabe von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln keinen Gewinn in Form eines Loses oder eines Einkaufsgutscheins von einem Euro gewähren, da dies einen spürbaren Verstoß gegen das arzneirechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen darstellt.

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03. September 2014

Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verkauf von neuen Computern und gebrauchten Computern

Urteil des LG Coburg vom 09.03.2006, Az.: 1 HK O 95/05

1. Ein Händler, der lediglich gebrauchte Computer und solche 2. oder 3. Wahl anbietet und ein anderer Händler, der sowohl Neuware als auch Retourenware anbietet, stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander.

2. Die fehlende Angabe der Telefonnummer und E-Mail Adresse stellt auch bei eBay einen Rechtsverstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung dar.

3. Eine Widerrufsbelehrung, wonach eine Rückabwicklung eines Vertrags nur mit der Original-Verpackung möglich sei, stellt eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelung dar.

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03. September 2014

Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die Buchpreisbindung

Urteil des LG Wiesbaden vom 11.12.2013, Az.: 11 O 16/13

Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Buchpreisbindung nach § 9 BuchprG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist  gemäß § 195 BGB. § 9 Abs. 3 BuchprG verweist lediglich für die Verfahrensvorschriften auf das UWG, weshalb die kürzere Verjährung nach sechs Monaten, § 11 UWG, keine Anwendung findet.

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02. September 2014

Verbrauchs- und Emissionsangaben auch in Werbung für noch nicht bestellbare Pkw erforderlich

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 24.04.2014, Az.: 6 U 10/14

Kann die Werbung für ein noch nicht in Serie hergestelltes und noch nicht bestellbares Pkw-Modell vom angesprochenen Verkehrskreis nur dahin verstanden werden, dass das Modell jedenfalls in absehbarer Zeit käuflich erworben werden kann und es sich bei diesem nicht nur um eine Studie oder einen nicht marktreifen Prototypen handelt, so ist eine Werbung für einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 1 I PKW-EnVKV anzunehmen. Unabhängig davon, wann das Fahrzeug bestellt werden kann, muss die Werbung die gemäß PKW-EnVKV erforderlichen Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte "auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar" enthalten.

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02. September 2014

Wettbewerbsrechtliche Behinderung durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.03.2014, Az.: 6 U 246/13

Nicht alle Taxihalteplätze stellen eine Haltestelle für jedes Taxi dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die gekennzeichnete Fläche auf privatem Grund befindet, der zwar dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, aber vom Eigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Es stellt einen Wettbewerbsverstoß durch einen Taxifahrer dar, wenn er sein Taxi ohne diese Nutzungsberechtigung dort hält.

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29. August 2014

Verbot der Vermittlungs-App „Uber“ ist formell rechtswidrig

Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014, Az.: 5 E 3534/14

Die Untersagung der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Untersagung der Werbung hierfür gegenüber den Betreibern der Vermittlungs-App „Uber“ ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung wurde von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation erlassen, obwohl für die Durchführung der Untersagung in Hamburg die Bezirksämter zuständig sind. Die Begründetheit der Verfügung ließ das Gericht dabei aber ausdrücklich offen. Der Vermittlungsdienst „Uber“ darf damit vorerst weiterbetrieben werden.

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29. August 2014

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Internetflirtcafe

Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az.: 33 O 245/13

Die Werbung für ein Internetflirtcafe mit der Aussage "Jetzt kostenlos anmelden" verstößt gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig, wenn die vom Verbraucher erwarteten Dienstleistungen, wie das Versenden und Empfangen von Nachrichten anderer Nutzer, nur bei Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags möglich sind.

Verwandelt sich ein Vertrag über eine Testversion mit 10-tägiger Laufzeit ohne rechtzeitige Kündigung in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten, so müssen die Konditionen, zu denen der Vertrag weiterläuft, klar und verständlich angegeben werden.

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