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Urteil_Bundesgerichtshof
28. Oktober 2014

Farbe „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher ist geschützt

Urteil des LG Köln vom 19.01.2012, Az.: 31 O 352/11

Das Inverkehrbringen von Sprachlernsoftware mit einer gelben Verpackung verletzt bei geringer Unterscheidungskraft die eingetragene Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Der Schutz dieser Farbe ist dadurch begründet, dass sie aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung als Kennzeichnungsmittel bekannt ist und als Mittel der Identifizierung des Unternehmens dient.

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27. Oktober 2014

Selektives Vertriebssystem für Fahrradträger ist zulässig

Urteil des LG Bamberg vom 05.08.2014, Az.: 1 HK O 31/13

Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.

Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.

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20. Oktober 2014

Kennzeichnungspflicht trifft den Hersteller des Produkts

Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.08.2014, Az.: I-2 U 33/14

Im Fall von Kopfhörern gilt als Hersteller derjenige, der den Kopfhörer vermarktet, also dasjenige Unternehmen, das im EAR-Register nach dem ElektroG eingetragen ist und die fraglichen Kopfhörer produziert. Zudem muss der Hersteller eines Produkts eindeutig identifizierbar sein. Hierfür reicht es, wenn die Kontaktanschrift auf dem Verbrauchsprodukt selbst oder auf dessen Verpackung angebracht ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Name und die Kontaktadresse auf dem Produkt selbst angebracht werden, wenn der Hersteller in einem für jedermann einsehbaren Register registriert ist (im Fall von "Kopfhörern" im EAR-Register nach dem ElektroG).

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20. Oktober 2014

Zur Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 11.09.2014, Az.: 6 U 107/13

Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich auf Schadensersatz und Auskunft und zwar unabhängig davon, ob er einen Tat- oder Teilnehmerbeitrag geleistet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss außerdem das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen.

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17. Oktober 2014

Keine Unterscheidungskraft bei Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“

Beschluss des BPatG vom 20.05.2014, Az.: 29 W (pat) 121/11

Das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ kann nicht als Marke eingetragen werden, weil es dem Zeichen in seiner Gesamtheit an Unterscheidungskraft fehlt. Da die Wortelemente als rein beschreibend und die grafischen Elemente nicht charakteristisch hervortretend gestaltet sind, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis.

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13. Oktober 2014

Die App „wetter DE“ stellt keine Kennzeichenrechtsverletzung von wetter.de dar

Urteil des OLG Köln vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13

Das Internetportal wetter.at darf die Smartphone App "wetter DE" weiter anbieten, da die Kennzeichenrechte von wetter.de durch die Bezeichnung der App nicht verletzt werden. Nur wenn einer App-Bezeichnung originäre Kennzeichnungskraft zukommt, ist Titelschutzrecht anwendbar. Hierfür ist ein Mindestmaß an Individualität erforderlich, was für den Begriff "Wetter" nicht gilt, da dieser nur rein beschreibende Wirkung entfaltet. Ebenso wenig individualisierend wirkt der Zusatz "de", da dieser vom Verkehrskreis als bloße Länderzuweisung wahrgenommen wird.

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10. Oktober 2014

Unzulässige Werbung mit veraltetem UVP

Urteil des LG Wuppertal vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10

Die Werbung mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist irreführend und damit unzulässig, wenn die Empfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist. Handelt es sich um ein Auslaufmodell und ist die Preisempfehlung daher veraltet, muss der Werbende deutlich hierauf hinweisen.

Unlauter ist auch die Werbung mit Warenangeboten, wenn der Unternehmer die Absicht verfolgt, den Verbraucher nach Bestellung auf den Kauf eines Nachfolgemodells umzulenken, indem er das bestellte Modell als nicht mehr lieferbar darstellt oder sich weigert, die bestellte Ware zu liefern.

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