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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

13. Juli 2015

Irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

© Subbotina
Urteil des LG Bonn vom 11.03.2015, Az.: 30 O 33/14

Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsreduktion mit Aussagen wie „mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfigur!“, „…verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat“ oder „Ohne Hungergefühle“ geworben, stellt dies eine irreführende Werbung dar, wenn derartige Wirkungen nicht wissenschaftlich bewiesen sind und die Werbung auch an krankhaft fettleibige Personen gerichtet ist.

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26. Juni 2015

Werbung in automatisch generierter E-Mail zulässig

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Urteil des LG Stuttgart vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14

Eine Werbeanzeige am Ende einer automatisch generierten E-Mail zur Eingangsbestätigung einer vorherigen Kontaktaufnahme stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es fehlt die notwendige Erheblichkeit der Verletzungshandlung.

Der für die Erheblichkeit erforderliche, erhöhte Aufwand seitens des E-Mail-Empfängers kann nicht angenommen werden, wenn eine Öffnung der Mail, wie hier bei einer Eingangsbestätigung, ohnehin erfolgt wäre. Desweiteren kann eine solche Werbeanzeige nicht mit einer „klassischen“ Werbemail verglichen werden, da eine automatisch generierte Antwort-E-Mail erst nach vorheriger Kontaktaufnahme durch den Verbraucher versendet wird. Die Gefahr weiterer Mails scheidet somit ohne eigenes Zutun aus.

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16. Juni 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Double bereits bei geringer Ähnlichkeit

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Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014, Az.: 15 U 133/13

Ein Fernsehwerbespot, welcher die Situation eines landesweit bekannten Showformates zu Werbezwecken nachbildet, kann die Persönlichkeitsrechte des echten Showmoderators auch dann verletzen, wenn das im Werbesport verwendete Double nur geringfügige Ähnlichkeit mit dem Moderator aufweist. Ein Bildnis einer Person nach § 22 KUG liegt vor, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann. Es genügt bereits eine geringe Ähnlichkeit, wenn ansonsten sämtliche Rahmenelemente des Werbespots auf die Identität des Moderators hindeuten.

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11. Juni 2015

„Ich bin dann mal weg.de“ ist dann mal weg

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Urteil des OLG Köln vom 05.12.2014, Az.: 6 U 100/14

Wirbt ein Reiseunternehmen mit dem Titel eines bekannten Bestsellers unter Anfügung lediglich des Domain-Zusatzes „.de“, so können dadurch Titelschutzrechte verletzt werden. Zwar handelt es sich bei dem konkreten Titel „Ich bin dann mal weg“ des Autors Hape Kerkeling um eine allgemeingültige Redewendung; für den Titelschutz kommt es allerdings lediglich darauf an, dass der Titel zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken geeignet ist. Hinzu kommt, dass das Buch einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist und diese Bekanntheit auch zum Zeitpunkt der Nutzung des Werbeslogans bestand. Nicht zuletzt aus diesem Grund war dessen Nutzung unzulässig und ist somit zu unterlassen.

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11. Juni 2015

Zur Zulässigkeit von Werbenachrichten bei Anwendung des Single-Opt-In-Verfahrens

© Ene
Beschluss des AG Hamburg vom 05.05.2014, Az.: 5 C 78/12

Werden Werbenachrichten an den Nutzer einer Online-Partnervermittlung gesendet, so kann dies nur zulässig sein, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Erfolgt im Rahmen solch einer Plattform allerdings die Erstellung eines Basis-Profils lediglich anhand der Angabe einer Email-Adresse, der Vergabe eines Passwortes sowie eines ca. 20 Minuten umfassenden Persönlichkeitstests, so ist diese Vorgehensweise nicht geeignet, rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten zu unterbinden. Deshalb muss in solch einem Fall zusätzlich durch eine geeignete Maßnahme - wie durch das sog. Double-Opt-In-Verfahren- sichergestellt werden, dass eine ausdrückliche Einwilligung in Form einer aktiven Bestätigung tatsächlich vorliegt.

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19. Mai 2015

Vectoring-Werbung ist irreführend

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Urteil des OLG Köln vom 27.03.2015, Az.: 6 U 134/14

Eine Werbevideo, welches die Vectoring-Technologie erklärt und in diesem Zusammenhang eine Erhöhung der Datenübertragungsrate anpreist, kann irreführend sein, wenn für einen erheblichen Teil der so bestimmten Verkehrskreise die Aussage des Videos dahingehend zu verstehen ist, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, obwohl es sich dabei lediglich um einen Maximalwert und keinen Durchschnittswert handelt. Gerade weil der Verbraucher mit der üblichen Formulierung „bis zu” vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik durch die Formulierung „von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s“ eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind.

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18. Mai 2015

Arzneimittelwerbung mit nicht zugelassener Indikation unzulässig

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Urteil des LG Bielefeld vom 28.01.2015, Az.: 16 O 2/15

Ein Verstoß gegen § 3a S. 2 HWK ist gegeben, wenn ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit genannt wird oder wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsgebiet gehört, für das es an einer Zulassung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn sich die fehlende Zulassung aus dem Zusammenhang ergibt. Für das Verständnis der Werbung ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, dass die Anwendungsgebiete in dem Werbeträger als Pflichtangaben abgedruckt sind. Diese Pflichtangaben sind grundsätzlich ungeeignet, etwaige Fehlvorstellungen im Rahmen des § 3 a HWG zu korrigieren. Ein entsprechender Hinweis auf die eingeschränkte Zulassung des Medikamentes im Kleindruck der Werbeanzeige ändert dabei nichts an der Unzulässigkeit.

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29. April 2015

Werbung mit Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille ist unzulässig

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Urteil des BGH vom 06.11.2014, Az.: I ZR 26/13

a) Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.

b) Ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

c) Eine gleiche Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.

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30. März 2015

Eingeschränkte Informationspflichten bei Print-Anzeige einer Online-Verkaufsplattform

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Urteil des OLG Köln vom 26.09.2014, Az.: 6 U 56/14

Das Fehlen eines Impressums bei einer Print-Werbeanzeige einer Online-Verkaufsplattform stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 5a II UWG dar.

Können die beworbenen Produkte ausschließlich über ein Internet-Portal erworben werden und werden dem Käufer die notwendigen Angaben über Identität und Anschrift des Unternehmers über diese Website zur Verfügung gestellt, so ist die Angabe eines Impressums in der eigentlichen Werbeanzeige entbehrlich.

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25. März 2015

Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ ohne akademische Ausbildung ist irreführend

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Urteil des LG Wuppertal vom 12.12.2014, Az.: 15 O 7/14

Die Verwendung des Begriffs „Diplom-Golflehrer“ zu Werbezwecken ohne eine entsprechende akademische Ausbildung ist irreführend und somit nach §§ 8 I, 3 Nr.1, 3, 5 II Nr.3 UWG zu unterlassen. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde durch die Verwendung des Begriffs „Diplom“, die Vorstellung einer besonderen Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erweckt. Eine solche Titelführung begründet ein erhöhtes Maß an Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit der entsprechenden Person, welches ohne die entsprechende akademische Ausbildung nicht zwangsläufig garantiert werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass ein mit dem Golfsport vertrauter Interessent weiß, dass die Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ in Golfkreisen üblicherweise verwendet wird, um entsprechende Golffortbildungen und Qualifikationen zu bewerben, da der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mit den Besonderheiten im Golfgeschäft vertraut ist und hinter dem Begriff „Diplom“ eine akademische Ausbildung vermutet.

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