Werbeaussage „bekömmlich“ ist für Biere unzulässig
Ein Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille darf nicht mit der Aussage „bekömmlich“ beworben werden, da hierin eine gesundheitsbezogene Angabe liegt.
Ein Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille darf nicht mit der Aussage „bekömmlich“ beworben werden, da hierin eine gesundheitsbezogene Angabe liegt.
Eine Kfz-Werkstatt darf auch mit Leistungen werben, die sie nicht selbst erbringen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde die Leistung bekommt, wenn er die Werkstatt mit einer solchen Leistung beauftragt. Wirbt eine Werkstatt mit „Hauptuntersuchung / HU“, so muss sie sich auch darum kümmern, dass die HU von einem Mitarbeiter einer zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wird.
a) Die in § 11 Abs.1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs.2, §14 Abs.1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr.11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.
Im Rahmen eines Produktvergleichs dürfen die Produkte eines Konkurrenten nicht als „Dämmfalle“ oder „Sondermüll“ bezeichnet werden, da dies eine nach § 6 Abs.2 Nr.5 UWG unzulässige Herabsetzung der Waren eines Wettbewerbers darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behauptung lediglich in einem beigefügten Pressebericht eines Kundeninformationsschreiben erscheint, da sich der Unternehmer so fremde Äußerungen zu Wettbewerbszwecken zu Eigen macht.
a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.
b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.
Das Urteil beschäftigt der Frage, ob gegen eine erneute Werbemaßnahme bezüglich eines Arzneimittels, die lediglich eine geänderte Version einer bereits aufgrund eines erwirkten Unterlassungstitels verbotenen Werbemaßnahme darstellt , ein neues auf Unterlassung gerichtetes Verfahren zulässig ist oder einem solchen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letzteres ist der Fall, wenn es sich bei der geänderten Version um eine kerngleiche Werbung handelt. Insoweit ist zu prüfen, ob die neuerlichen Werbung und die darin enthaltenen, weiteren Angaben in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Fehlvorstellung führen und damit eine Irreführung, also einen Wettbewerbsverstoß, darstellt. Ist dies der Fall und ist insoweit auch ein Verstoß gegen ein bereits verhängtes Verbot festzustellen, liegt Kerngleichheit vor. Es ist dann allein ein Ordnungsmittelverfahren zulässig.
B-Ware stellt keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB dar. Daher gilt für diese auch nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
Ein Kraftfahrzeug-Händler, der Ersatzteile anbietet, darf Lagerware (hier: ein Kugellager), die älter als fünf Jahre ist, nicht als „neu“ bewerben, obwohl diese noch ungebraucht sind. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann aufgrund der langen Lagerzeit nicht ausgeschlossen werden, vor allem wenn es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Begriffes „neu“ liegt eine Irreführung vor.
Wirbt ein Möbelhaus mit einem Finanzierungsangebot, so ist diese Werbung irreführend, wenn entsprechende Angaben zur Identität und Anschrift der finanzierenden Bank fehlen. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine zinslose Finanzierung handelt oder nicht. Dem Verbraucher darf eine solch wesentliche Information nicht vorenthalten werden, weil er dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könnte, die er nicht treffen würde, wenn ihm die Informationen bekannt wären.
Ein redaktioneller Beitrag mit Preisausschreiben in einer Zeitschrift, der von einem Unternehmen bezahlt worden ist, ist deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. Dies ist lediglich dann nicht nötig, wenn bereits durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung für den Leser allgemein zu erkennen ist, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Ansonsten ist beim Fehlen einer solchen Kennzeichnung von einer unlauteren Handlung auszugegehen, da der Werbecharakter der geschäftlichen Handlungen verschleiert wird.