Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Hier spiegelt sich Erfahrung
Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft den Beklagten zwar grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung. Dies gilt aber nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen zu können.
Unaufgeforderte Zusendung von Kreditkarten zulässig
Keine Irreführung bei Verwendung des „®“-Zeichens durch ausländische Markeninhaber
Vorsicht bei Äußerungen in Pressemitteilungen!
Äußerungen über die geschäftlichen Verhältnisse eines konkurrierenden Unternehmens in Pressemitteilungen, die das eigene Angebot als überlegen darstellen, müssen sich wie andere Angaben im Rahmen vergleichender Werbung am wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot messen lassen.
Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung
Von der getrennten Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüchen

Ein eng gefasster Unterlassungsantrag setzt einer erweitender Auslegung und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungen enge Grenzen. Sind danach die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgten Unterlassungsanträge weder identisch noch kerngleich, so liegen schon deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Geltendmachung in unterschiedlichen Prozessen ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn eine unterschiedliche Beweissituation Anlass dazu gibt.
Irreführung durch „Branchenbuch“ und Formularaussendung
Der Begriff "Branchenbuch" für ein Sammelwerk ist dann aufgrund der Verkehrsauffassung dieses Begriffs irreführend, wenn nicht deutlich herausgestellt wird, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Darüber hinaus ist bei der Versendung eines auf den Abschluss eines Vertrag gerichteten Formulars dann keine Irreführung zu befürchten, wenn dem Versand ein klarstellendes Telefongespräch über die Rechtsnatur des Formulars vorausging.
Kein Schutz für das „Formfleisch aus dem Toaster“
Die Produktidee allein, Formfleisch im Toaster zuzubereiten, unterliegt keinem wettbewerbsrechtlichen ergänzenden Leistungsschutz. Für das zu toastende Formfleisch bestand schon kein vorrangiger markenrechtlicher Schutz, da sich das Formfleischstück allein auf die Erzielung der technischen Wirkung im Rahmen der Zubereitungsmöglichkeit im Toaster beschränkte. Es kann deshalb nur dann ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz in Frage kommen, wenn zusätzlich noch ein weiterer Unlauterkeitsumstand hinzutritt - dieser fehlte jedoch im vorliegenden Fall.
40 €-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung ist unwirksam

Grundsätzlich können dem Käufer die Kosten der Warenrücksendung auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,-€ nicht übersteigt. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht nur in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers angeführt werden. Denn ein Verbraucher vermutet Vertragsregeln, die eine Verpflichtung zur Kostentragung beinhalten, nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung.