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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassen“

11. März 2010 Top-Urteil

„Testfundstelle“ – Zur Wirksamkeit von Unterlassungserklärungen und einstweiligen Verfügungen

Urteil des BGH vom 17.09.2010, Az.: I ZR 217/07

Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags. Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ist ein für dieselbe Zuwiderhandlung bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld zu berücksichtigen.

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11. November 2019

Verlinkungen von Influencern auf Instagram müssen als Werbung gekennzeichnet werden

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Aufgrund der kommerziellen Natur des Instagram-Accounts einer Influencerin trifft diese die Pflicht, Verlinkungen auf fremde Unternehmen als Werbung kenntlich zu machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Präsentiert sich die Influencerin beispielsweise nicht als Werbefigur, verlinkt in ihren Posts jedoch mithilfe eines „Tags“ ein bestimmtes Unternehmen und bedankt sich für eine Reiseeinladung, ist dies als Werbung zu werten, die kenntlich gemacht werden muss. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Influencerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhält.

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09. Februar 2017

Brandschutzsystem: Auf fehlenden Verwendbarkeitsnachweis ist hinzuweisen

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Urteil des OLG Dresden vom 09.08.2016, Az.: 14 U 1819/15

Wer relevante Tatsachen verschweigt, die die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs beeinflusst, handelt gem. § 5a Abs. 1 UWG unlauter. Wird ein Brandschutzsystem ohne Hinweis darauf, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt, beworben und vertrieben, wird eine wesentliche Information verschwiegen. Denn dadurch erhält der angesprochene Verkehr den Eindruck, die beworbenen Produkte seien ohne weiteres anwendbar, obgleich es an einer uneingeschränkten Verwendungsmöglichkeit fehlt.

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01. Dezember 2016

Handelsrechtliche Offenlegungspflichten sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

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Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16

Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.

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11. Dezember 2009

Ähnliche aber nicht inhaltsgleiche Äußerungen von Unterwerfungserklärung nicht erfasst

Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 125/09

Im Rahmen einer Unterwerfungserklärung ist auf den spezifisch gewollten Inhalt der Erklärung abzustellen. Ähnliche, aber nicht irreführende Aussagen werden nicht wegen ihrer Ähnlichkeit erfasst.
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte in ihrer Werbung ungetestete Matratzen nicht mehr mit Testwertungen der Stiftung Warentest zu bewerben. Eine wortgleiche Formulierung ohne Hinweis auf die Stiftung Warentest, in Verbindung mit zuordenbaren Testergebnissen der Stiftung Warentest, wurde vom Gericht als nicht von der Unterwerfungserklärung erfasst angesehen.
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