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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

19. Januar 2010

„Solange der Vorrat reicht!“

Urteil des BGH vom 18.06.2009, Az.: I ZR 224/06

Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.
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12. Januar 2010

Medikament mit Zusatz „Akut“ – Wie lange darf es bis zur Wirkung dauern?

Pressemitteilung Nr. 37/09 des LG München I vom 16.12.2009, Az.: 7 O 17092/09

Wirbt ein Pharmaunternehmen für ein Medikament mittels der Bezeichnung "Akut", erwartet der durchschnittliche Vebraucher schnelle Abhilfe und Linderung der Beschwerden. Damit muss eine Besserung der Beschwerden auch innerhalb der nächsten 20-60 Minunten nach Einnahme eintreten können. Tritt die Wirkung jedoch erst einen Tag nach Einnahme ein, ist darin eine erhebliche zeitliche Verzögerung zu sehen und somit eine für den Kunden irreführende Werbung zu erkennen.
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08. Januar 2010

Von wegen im Namen der Allgemeinheit!

Urteil des LG Hamburg vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09

Verfolgt ein Verein Wettbewerbsverstöße im Bereich des Glücksspielrechts, so ist dies nach den hier vorliegenden Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich, wenn die Verstöße der eigenen Mitglieder planmäßig geduldet werden. Auffällig ist die hohe Anzahl der Verfahren in kurzer Zeit und die fast ausschließliche Vorgehensweise gegen staatliche Anbieter. Das Interesse der Allgemeinheit, nicht dauerhaft rechtsmissbräuchlich im Namen des Gemeinschutzes vorzugehen, überwiegt gegenüber dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Jugendschutz zu gewährleisten. Es fehlt daher an der Prozessführungsbefugnis und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
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07. Januar 2010

Späte Einsicht kostet

Beschluss des LG Münster vom 02.06.2009, Az.: 25 O 126/08 Ändert der Beklagte seine Werbeaussagen bezüglich seines Laserlifts und unterwirft sich dem Kläger, nachdem dieser den Vorschuss für ein Gutachten über die Wirkungsweise des Laserlifts eingezahlt hat, stellt dies klar, dass ein solches Vorgehen ausschließlich der Vermeidung der Beweisaufnhame zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts dient. Daher wird durch die beiderseitige Erledigungserklärung zwar keine notwendige Beweisaufnahme mehr durchgeführt, dennoch werden aus genanntem Grund die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben.
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07. Januar 2010

Empfehlung durch Dritte ersetzt nicht die Einwilligung in Werbeanrufe und Werbefaxe

Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009, Az.: 4 U 219/08

Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers sind unzulässig. Erfolgt ein Werbeanruf aufgrund einer Empfehlung durch einen Dritten, ist hierzu dennoch die Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Dies gilt auch bei einem Thema von hochgradigem öffentlichen Interesse. Gegenüber Unternehmen kommt es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Interesses des Angerufenen immer auf dessen Sicht an und nicht auf die eines Dritten. Entsprechendes gilt zudem für Faxzusendungen.
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05. Januar 2010

Werbung für Arzneimittel: „keine Generika“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 02.07.2009, Az.: 3 U 221/08

Die Werbung mit der Aussage, dass ein bestimmtes Marken- Arzneimittel kein Generikum sei, ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn es aus klinisch-praktischer Perspektive betrachtet tatsächlich ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit gleiches, jedoch preiswerteres Präparat gibt. Es besteht insofern ein Unterlassunsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG.
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04. Januar 2010

Von falschen Geschirrspülern neben richtigen Preisen…

Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009, Az.: 4 U 44/09

Wird in einem Werbeprospekt neben einem richtigen Preis ein nicht zu dem beschriebenen Modell passender Geschirrspüler abgebildet, so stellt dies keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar. Derartige Werbung spricht einen allgemeinen Verkehrskreis ohne spezifische Vorkenntnisse an, bei welchem der Anlockeffekt mit einem tatsächlich hochwertigeren abgebildeten Produkt ausnahmsweise unterbleibt, da ein Geschirrspüler mangels eines spezifischen Aussehens rein optisch keinen Rückschluss auf die Qualität zulässt.
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28. Dezember 2009

Eine Pressemitteilung mit Werbecharakter

Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2009, Az.: 312 O 699/08 Auch dann, wenn die Beschreibung eines Arzneimittels lediglich als "Pressemitteilung" deklariert wird, kann diese Aussage werbenden Charakter haben. Insbesondere dann, wenn das Präparat durch positive Wertungen in den Vordergrund gestellt wird, ist von Werbung auszugehen. Bei Werbung für Arzneimittel ist es nach dem Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) erforderlich, bestimmte Pflichtangaben bezüglich des Produkts zu machen. Diese fehlten jedoch im vorliegenden Fall, weswegen die Hamburger Richter die gegen die Veröffentlicher der Pressemitteilung begehrte einstweilige Verfügung als begründet ansahen.
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23. Dezember 2009

Drin ist, was drauf steht? – Irreführende Werbung im Arzneimittelbereich

Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009, Az.: 312 O 182/09

Wer für ein medizinisches Heilmittel wirbt, muss sich an das Strengeprinzip im Heilmittelwerberecht halten. Dieses fordert, dass eine Werbung, die sich auf Studien stützt und damit eine wissenschaftliche Absicherung vermittelt, sich auf Studien bezieht, die die mitgeteilten Aussagen tatsächlich ergeben. Strenge Anforderung bestehen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Werbeaussagen müssen daher gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.
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23. Dezember 2009

Das Verbot der irreführenden Werbung

Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2009, Az.: 312 O 637/08

Nach der geltenden Fassung des § 5 UWG ist Ware dann irreführend beworben, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Art sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Der Verbraucher darf erwarten, dass die bestellte Ware zu dem angekündigten Zeitpunkt verfügbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch entsprechend für Werbung für einen im Internet betriebenen Versandhandel, wo der Verbraucher bei fehlender Angaben der Lieferzeiten ausgehen kann, dass der Händler die Ware vorrätig hat oder sie bei einem Dritten auf Abruf bereitsteht.
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