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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbevergleich“

26. November 2014

Herabsetzende vergleichende Werbung mit sprayendem Waschbären als Bildmotiv

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2014, Az.: 6 U 199/13

Wirbt ein Unternehmen mit einem Bildmotiv, welches einen Waschbären beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeigt, so stellt dies eine herabsetzende vergleichende Werbung dar, wenn es sich bei den Farben um Unternehmensfarben von Telekommunikationsunternehmen handelt und die Werbung vom Verkehr als Vergleich dieser miteinander erkennbar ist. Das Übersprühen der Unternehmensfarbe stelle eine pauschale Abwertung der Leistungen des Mitbewerbers dar. Die Voraussetzungen für eine Farbmarke müssen nicht erfüllt sein, solange die verwendete Farbe vom Verkehr dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet wird.

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03. Juni 2013

„Kämpft am besten gegen Fett“ verbunden mit Experiment ohne Beweiskraft wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 19.04.2013, Az.: 6 U 206/12 Der Werbeslogan für ein Spülmittel: „kämpft am besten gegen Fett“ ist in Verbindung mit einem Schauexperiment, welches keinen wissenschaftlichen Nachweis darstellt, irreführend. Die beanstandete werbliche Präsentation ist zur Täuschung des angesprochenen Verkehrskreises geeignet, da ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt wird.
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26. Februar 2010

Ein bisschen Spaß muss sein

Urteil des BGH vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/07 Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
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02. Oktober 2009

BILD gegen taz: Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Pressemitteilung Nr. 201/2009 des BGH zum Urteil vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/09

Humorvolle und ironische Vergleiche in einem Werbespot sind innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Wenn der Werbende den Mitbewerber weder herabsetzt noch der Lächerlichkeit preisgibt und es sich bei der Darstellung somit lediglich um eine humorvolle Überspitzung handelt, handelt der Werbende nicht wettbewerbswidrig.
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