Urteile aus der Kategorie „Werberecht“
Zulässige Werbeanzeige trotz Ähnlichkeit zu redaktionellem Text
Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass ein Werbebeitrag trotz der Ähnlichkeit zum redaktionellen Text zulässig sei, da sich der nachfolgende Text zum einen von dem redaktionellen Beitrag unterscheide und zum anderen Name des Produkts mehrmals genannt und das Produkt plump und daher erkennbar beworben werde.
Glücksspielwerbung im Internet und am Telefon weiterhin unzulässig
Werbung mit „Jahreswagen“ bei vorheriger gewerblicher Nutzung wettbewerbswidrig
Die Werbung für einen Pkw mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)"ist wettbewerbswidrig und damit irreführend, wenn der Händler nicht darauf hinweist, dass das Fahrzeug zuvor in einer gewerblich genutzen Fahrzeugflotte als Mietwagen eingesetzt worden war. Der Durchschnittsverbraucher versteht unter dem Begriff "Jahreswagen" einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet.
Autohändler darf Vorführwagen ohne Energieverbrauchskennzeichnung anbieten
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Vertragshändler eines Autohaus in der Verkaufsanzeige bezüglich eines Vorführwagens nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und der CO²-Emissionen des Fahrzeugs angibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der angebotene Pkw bereits 500km im Straßenverkehr gefahren worden ist und somit kein "neuer Pkw" im Sinne der Pkw-EnVKV war.
Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige Werbeemails seines zugehörigen Reisevermittlers
Die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ beschreibt keine absolute Spitzenstellung
Zur Zulässigkeit von Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen.Anbieter von Rabattaktionen müssen zuvor zeitnah die jeweils unrabattierten Preise verlangt haben
„Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine Alleinstellungsbehauptung
Die Bewerbung eines Mobiltelefons mit dem Werbeslogan "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist weder auf das Mobiltelefon bezogen, noch auf das Mobilfunknetz eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Der Verbraucher erkennt vielmehr, dass es sich hier um ein reines Werturteil handelt, hinter dem kein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt.